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    MP3-Player von aplus


    Diese Dinger werden im Augenblick haufenweise bei Ebay etc. angeboten.

    z.B.
    http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2494110570

    Hat da irgendeiner schon Erfahrungen?
    Taucht dat wat?

    Irgendwie kann ich keine Herstellerpage finden. :a_augenruppel:

    #2
    Wenn schon MP3-Player, dann doch wohl "nur" den iPod :augenroll:
    http://www.apple.com/de/ipod

    Greetz
    Lufthansa747

    206cc getauscht gegen Mini Cooper S Cabrio

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      #3
      @iceman: zur not hast du doch 2 wochen umtauschrecht, da kann man doch nicht viel falsch machen.

      ansonsten, erfahrungen mit dem radio habe ich nicht. aber nur so meine gedanken:
      - mittlerweile sind mp3-radios schon maechtig im preis gefallen. auch bei den grossen herstellern und man bekommt noname-teile auch schon für weniger als dein aplus kostet. in der hinsicht ist es vielleicht nicht ganz so billig von inhalt und verarbeitung.
      - wichtig sind, finde ich, auch versteckte features, die jetzt nicht in der beschreibung des ebay-artikels stehen und meist nur durch ausprobieren herauszufinden sind:
      • abspielbare bitraten der mp3s (auch variable)
      • anordnung der mp3s in ordner moeglich
      • wie lange braucht das radio um die mp3s abzuscannen (10 sekunden anfang abspielen ist schoen und gut, wenn er aber 30 sekunden braucht um das naechste stueck zu finden)
      • WICHTIG! antishock-features... gerade bei billigeren modellen ist das nicht sehr ausgepraegt und die CD kann extrem springen. gerade bei mp3s ist das sehr nervig, da dort die music nicht einfach aussetzt sondern verzerreffekte auftreten (aua in den ohren!)
      • viele teureren radios haben bei weitem mehr einstellmoeglichkeiten fuer den klang etc. ob, und wieviel man davon brauch ist natuerlich jedem selbst überlassen
      • hat das ding nen subwoofer ausgang? hab ich gar nicht gelesen...

      ansonsten schreibt er viel blabla, besonders um funktionen, die in heutigen radios einfach mal selbtverstaendlich sind. aber im grossen und ganzen wirst du bei den preisen nicht viel falsch machen koennen...
      gruss guga (spotz spotz)

      --> "Der Verstand ist wie eine Fahrkarte: Sie hat nur einen Sinn, wenn sie benutzt wird." <--
      (c) Ernst R. Hauschka

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        #4
        ...

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          #5
          Dann hol Dir lieber nen Noname beim Aldi, Plus oder MediaMarkt.
          Somit sparst Du Dir bei nichtgefallen die Transportkosten.
          gruCC

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            #6
            Original von guga:
            @iceman: zur not hast du doch 2 wochen umtauschrecht, da kann man doch nicht viel falsch machen.
            Einspruch! Umtausch- bzw. Wiederrufsrecht hat man nicht! :d_niemals:

            Denn das Fernabsatzgesetz, welches ein 14 tägiges Rückgaberecht einräumt (bei Verträgen die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden), kommt hier nicht zur Anwendung.

            Denn nach § 3 Abs. 2 Fernabsatzgesetz besteht das Widerrufsrecht ...nicht bei Fernabsatzverträgen,...die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.

            Allerdings prüft der BGH momentan ob die ebay bzw. online Auktionen überhaupt Versteigerungen im Sinne des §156 BGB sind. Falls nicht hat man also ein Wiederrufsrecht, momentan aber nicht.
            Das Urteil wird am 03.11.04 erwartet.

            Euer Hobbyanwalt
            Dr. Smofy :lach:

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              #7
              ...

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                #8
                Original von cbra.cc:
                Einspruch euer Ehren!

                der von dir erwähnte §3 Abs.2 ist seit 2.1.2002 nicht mehr gültig, es kommt seit 1.1.2002 stattdessen § 355/356 BGB zur Anwendung.
                Ok, Einspruch teilweise stattgegeben. :d_zwinker:
                Das frühere Fernabsatzgesetz ist zwar jetzt ins BGB übergegangen, allerdings hat sich am Gesetzestext ansich nichts geändert. Und der frühere § 3 Abs. 2 FernAbG ist jetzt § 312d Absatz 4 Nr.5 BGB (nicht 355 oder 356).

                Wenn der BGH entscheidet das §355/356 BGB auch bei Online-Auktionen zur Anwendung kommt, so dürfte das auch rückwirkend gelten, da der zugehörge Paragraf schon vorher bestand.
                Niemals!
                Denn ein Urteil gilt erstmal nur für die Kläger. In dem Fall also für den Schmuckhändler bzw. Verbraucher (siehe http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/cn_artikel_drucken/strucid/PAGE_200104/pageid/PAGE_204016/docid/797630/SH/0/depot/0 )
                Allerdings orientieren sich untergeordnete Gerichte an Urteilen der höchsten Instanz.

                Der Anbieter auf den hier verlinkt wird weist nicht auf das Widerrufsrecht hin, also kommt hier möglicherweise zum Zuge, was schon in der Vergangenheit beim Versäumnis dieses Hinweises zum Zuge kam: das Widerrufsrecht verlängert sich sogar auf 6 Monate (vorrausgesetzt der BGH entscheidet überhaupt das §355/356 zur Anwendung kommen) :a_augenruppel:
                Wieso soll der Anbieter auf ein Widerrufsrecht hinweisen welches dem Verbraucher momentan garnicht zusteht!?

                Gruß
                Smofy

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                  #9
                  Wenn schon MP3-Player, dann doch wohl "nur" den iPod :augenroll:
                  Wie kann man den iPod am besten an das Originalradio anschliessen?
                  Über den CD-Wechsler Input? Geht das?

                  Hat jemand schon Erfahrungen damit gemacht?
                  Wenn ja, dann bitte davon berichten, am besten mit Fotos, wie das dann aussieht.

                  Wäre für mich eine gute und vor allem günstige Alternative zum DMP3 (600€ inkl. Einbau).

                  Gruß
                  Zov


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                    #10
                    ...

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                      #11
                      ähm, ebay ist doch aber keine auktion und es kommt doch ausdrücklich ein vertrag zwischen käufer und verkäufer und eben NICHT mit ebay zu stande. damit hat man doch, sofern der verkäufer eine firma ist, anspruch auf die 2 wochen?!
                      gruss guga (spotz spotz)

                      --> "Der Verstand ist wie eine Fahrkarte: Sie hat nur einen Sinn, wenn sie benutzt wird." <--
                      (c) Ernst R. Hauschka

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                        #12
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                          #13
                          @cbra.cc
                          Ich blaub wir zwei sollten ne Kanzlei aufmachen. Bei den vielen Wandlungen hier, haben wir auch gleich ne Menge zu tun. :lach:
                          Du hast nicht zufällig lust mal schnell ein Jura-Studium zu absolvieren. :biggrin:

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                            #14
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                              #15
                              Bundesgerichtshof entscheidet über Rückgaberecht bei eBay

                              Berlin - Der Bundesgerichtshof entscheidet an diesem Mittwoch darüber, ob Kunden des Internet-Auktionshauses eBay ein Widerrufsrecht haben. Dabei geht es darum, ob ersteigerte Artikel innerhalb von zwei Wochen zurückgeschickt werden können.
                              Falls der Gerichtshof zu Gunsten der Käufer entscheidet, könnten die Preise steigen, da Händler dann die Kosten für mögliche Rücksendungen einkalkulieren müssten. Das Urteil betrifft aber nur Auktionen von gewerblichen Verkäufern, nicht von Privatleuten. Der Deutschland-Chef von eBay, Stefan Groß-Selbeck, erwartet keine großen Auswirkungen.

                              Die Klage geht auf einen eBay-Kunden zurück, der ein ersteigertes Diamant-Armband im Wert von 252,51 Euro nicht behalten wollte. Er schickte das Schmuckstück zurück und verweigerte jede Bezahlung. Daraufhin zog der Juwelier bis vor den Bundesgerichtshof. Im Kern geht es nun um die Frage, ob das Widerrufsrecht bei «Fernabsatzverträgen» - also zum Beispiel für Bestellungen via Telefon oder Fernsehen - auch für Versteigerungen im Internet gilt. Eigentlich sind Auktionen davon ausgenommen.

                              In der mündlichen Verhandlung Ende September deutete die Senatsvorsitzende Katharina Deppert an, dass das Widerrufsrecht aus Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes auch bei eBay gelten könnte. Kläger-Anwalt Götz Jordan argumentierte jedoch, das eBay-Verfahren sei keine echte Versteigerung, bei der der Vertrag erst mit dem Zuschlag des Auktionators zu Stande kommt, sondern ein Geschäft, bei dem automatisch der Meistbietende zum Zuge kommt.

                              Die Deutschland-Tochter des Auktionshauses sieht dem Urteil nach eigenen Angaben gelassen entgegen. «Eine Geschäftsveränderung erwarte ich dadurch nicht», sagte Geschäftsführer Groß-Selbeck dem «Tagesspiegel» (Sonntag). Im Übrigen hätten Sofortkäufer - also Kunden, die bei eBay einen Festpreis zahlen - schon heute ein Umtauschrecht. Dagegen erwarten Experten höhere Preise, wenn Händler die Kosten für mögliche Rücksendungen einkalkulieren müssen.

                              eBay Deutschland wird derzeit von 15,7 Millionen registrierten Kunden genutzt. Im Angebot sind regelmäßig rund vier Millionen verschiedene Artikel. Allein von Juli bis September wurden Waren im Gesamtwert von mehr als 1,3 Milliarden Euro gehandelt. In Deutschland verdienen nach Schätzungen inzwischen mehr als 10 000 Menschen mit eBay ihren Lebensunterhalt.

                              © dpa - Meldung vom 01.11.2004 13:27 Uhr
                              gruss guga (spotz spotz)

                              --> "Der Verstand ist wie eine Fahrkarte: Sie hat nur einen Sinn, wenn sie benutzt wird." <--
                              (c) Ernst R. Hauschka

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