Garantie nur bei Wartung in Vertragswerkstatt
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Autohersteller eine Garantie gegen Durchrosten davon abhängig machen, dass das Fahrzeug regelmäßig in eigenen Vertragswerkstätten gewartet wird. In dem Fall ging es um die Garantie, die Daimler seit 1998 für Wagen der Marke Mercedes gewährt.
Es sei im "legitimen Interesse" des Herstellers, Kunden an das Netz der Vertragswerkstätten zu binden, so der BGH. Das Urteil bezieht sich auf Garantien, die über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehen.
Damit geht ein Verbraucher leer aus, der 2002 einen gebrauchten Mercedes gekauft hatte. Daimler hatte in einer so genannten mobilo-life-Garantie zugesichert, dass seine Neuwagen über 30 Jahre hin nicht von innen nach außen durchrosten, ansonsten würden Rostschäden auf Kosten des Konzerns beseitigt. Weil der Mann das Fahrzeug nicht regelmäßig in Daimler-Benz-Werkstätten überprüfen ließ, entfalle in seinem Fall die Durchrostgarantie.
BGH: Wirtschaftliche Gegenleistung
Laut BGH werden Verbraucher durch solch eine Vorgabe des Herstellers nicht unangemessen benachteiligt. Die langfristige,
über die gesetzliche Gewährleistung hinausreichende Garantie solle dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßig durchgeführten Wartung in einer Vertragswerkstatt zustehen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung könne deshalb von einer "Gegenleistung" gesprochen werden, die für die Garantie gefordert wird, heißt es im Urteil.
Dem Autobesitzer ist es laut Gericht zudem selbst überlassen, ob er sein Auto in einer Vertragswerkstatt warten lässt, um sich die freiwillig vom Hersteller gewährten Garantieansprüche zu erhalten, oder ob er etwa ein älteres Auto in eine preisgünstigere freie Werkstatt bringt. Inzwischen bieten zahlreiche Autohersteller ähnliche Garantieleistungen an.
Quelle: swr.de 12.12.2007
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Autohersteller eine Garantie gegen Durchrosten davon abhängig machen, dass das Fahrzeug regelmäßig in eigenen Vertragswerkstätten gewartet wird. In dem Fall ging es um die Garantie, die Daimler seit 1998 für Wagen der Marke Mercedes gewährt.
Es sei im "legitimen Interesse" des Herstellers, Kunden an das Netz der Vertragswerkstätten zu binden, so der BGH. Das Urteil bezieht sich auf Garantien, die über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehen.
Damit geht ein Verbraucher leer aus, der 2002 einen gebrauchten Mercedes gekauft hatte. Daimler hatte in einer so genannten mobilo-life-Garantie zugesichert, dass seine Neuwagen über 30 Jahre hin nicht von innen nach außen durchrosten, ansonsten würden Rostschäden auf Kosten des Konzerns beseitigt. Weil der Mann das Fahrzeug nicht regelmäßig in Daimler-Benz-Werkstätten überprüfen ließ, entfalle in seinem Fall die Durchrostgarantie.
BGH: Wirtschaftliche Gegenleistung
Laut BGH werden Verbraucher durch solch eine Vorgabe des Herstellers nicht unangemessen benachteiligt. Die langfristige,
über die gesetzliche Gewährleistung hinausreichende Garantie solle dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßig durchgeführten Wartung in einer Vertragswerkstatt zustehen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung könne deshalb von einer "Gegenleistung" gesprochen werden, die für die Garantie gefordert wird, heißt es im Urteil.
Dem Autobesitzer ist es laut Gericht zudem selbst überlassen, ob er sein Auto in einer Vertragswerkstatt warten lässt, um sich die freiwillig vom Hersteller gewährten Garantieansprüche zu erhalten, oder ob er etwa ein älteres Auto in eine preisgünstigere freie Werkstatt bringt. Inzwischen bieten zahlreiche Autohersteller ähnliche Garantieleistungen an.
Quelle: swr.de 12.12.2007
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