Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Wann ist ein Auto fabrikneu?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Wann ist ein Auto fabrikneu?

    Servus,

    hab in der aktuellen Stiftung Warentest 04/05 etwas Interessantes entdeckt:


    "Wann ist ein Auto fabrikneu?

    Fabrikneu ist ein Auto nur so lange, wie das Modell unverändert weitergebaut wird, hat das Oberlandesgericht Köln definiert (Az. 22 u 180/04)"



    Alle, die planen sich einen neuen zuzulegen sollten das im Hinterkopf behalten - schließlich entwickelt Peugot ja auch außerhalb des Facelifts weiter.


    MlG

    Kellerkind

    Schreib dich nicht ab - Lern Lesen und Schreiben!

    #2
    Unter http://www.davforum.de./bund/current/news.php?id=2000 gibt es einen Überblick zu anderen aktuellen Gerichtsentscheidungen zum Thema
    Zuletzt geändert von Stoppi; 07.03.2013, 19:36.

    Kommentar


      #3
      Das ist ja interessant. Hatte ich nicht so als Antwort angenommen. Die Frage ist natürlich die, ob das selbe auch für uns, also Österreich, gilt oder ob es da eine andere Definition dafür gibt.
      Mach mich gleich auf die Suche in der begrentzen Welt des Österreichischen Internets.....

      LG TheCure
      Wirklich gute Freunde sind Menschen, die uns ganz genau kennen und trotzdem zu uns halten. (M. v. Ebner-Eschenbach)

      Kommentar


        #4
        Aus diesem THEMA: Sonderedition 207cc/308cc RG
        heraus stellt sich die Frage erneut : Was ist fabrikneu bzw. gilt als Neuwagen ?

        Jüngste Rechtssprechung besagt :
        Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 16. April festgestellt, dass der Produktionszeitpunkt eines Neuwagens zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht älter als zwölf Monate sein darf. Andernfalls sei die Tatsache der „Fabrikneuheit“ nicht mehr erfüllt. Die Tatsache, dass es sich bei einem Fahrzeug um eine Tageszulassung handelt, ändere dagegen nichts an der Eigenschaft des Fahrzeugs als Neuwagen (AZ: 6 U 574/08 ).

        sowie

        Die Bestellung, jeweils von beiden Parteien unterzeichnet, trägt die Überschrift: „Verbindliche Neuwagenbestellung“ und ist verbunden mit den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Fahrzeugen“. Danach durfte die Klägerin davon ausgehen, dass es sich bei dem Kaufobjekt tatsächlich um einen Wagen mit den Eigenschaften handelte, die üblicherweise bei einem fabrikneuen Kraftfahrzeug vorausgesetzt werden. Dazu gehörte nach der herrschenden Rechtsprechung, von der auch das Landgericht ausgegangen ist, dass das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wurde, es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufwies und zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate lagen (vgl. dazu BGH NJW 2004, 160).
        http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/234345/
        Auch hier : http://www.neuwagen-spion.de/eigensc...-neuwagen.html wird dieses als aktuelle rechtliche Handhabung so beschrieben.

        So ... was jetzt, wenn es mit den aufgeführten Sondereditionen so sein sollte ? Wenn die tatsächlich schon seit Februar 2012 irgendwo rumstanden ?
        Preisnachlass ? Was ist mit der Werksgarantie, gilt die unvermindert ?
        Zuletzt geändert von CCarin; 07.03.2013, 15:00.
        GrüCCle von CCarin
        Wo
        der206cc auch zu Hause ist ...

        Kommentar

        Lädt...
        X