Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Neuwagenkauf als minderjähriger

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Neuwagenkauf als minderjähriger

    Hallo CC-Freunde,
    ich möchte mir dieses Jahr endlich einen neuen 206CC zulegen. Da ich den Wagen vor meinem 18. Geburtstag kaufen werde bin ich ja bei Vertragsabschluss noch nicht volljährig. Kann ich dann den Vertrag überhaupt unterschreiben oder muss das mein Vater machen? Ich würde nämlich gerne selbst im Fahrzeugbrief stehn

    Hoffe ihr könnt mir helfen
    Markus CC
    Der Peugeot 206 CC. So unwiderstehlich
    ----------------------------------------
    Ich parke nicht schief, sondern dynamisch!!
    www.sei-mein-freund.de/78731

    #2
    Hallo Markus

    Der Vertragsabschluß hat nichts mit dem Namen der im Fahrzeugbrief bzw. Schein steht zu tun.

    Bin mir dabei, ob der Vertrag gültig ist, wenn Du ihn unterschreibst nicht sicher, tendiere aber eher zu nein...
    Würd wohl leider Dein Vater machen müssen. Wenn es Dir aber nur darum geht selbst im Fahrzeugbrief zu stehen ist es aber wie o.a. kein Problem, obwohl Dein Vater unterschreibt.

    Gruß Alfonso

    Kommentar


      #3
      einfach den wagen zulassen wenn du 18 bist schon stehst du im fahrzeugschein.

      wenn den wagen finanzieren willst muss dein vater unterschreiben oder du zahlst bar
      http://www.spritmonitor.de/de/detailansicht/371722.html

      Kommentar


        #4
        Das Problem ist, das PUG je nach Aktion Käufer=Fahrzeughalter verlangt. Das war z.B. bei uns so.
        Aber folgendes geht:
        Du stehst als Käufer im Kaufvertrag und neben deiner Unterschrift unterschreibt noch dein Vater. Fahrzeughalter darfst du in jedem Fall sein, denn du darfst ja auch ein Leichtkraftrad auf dich zulassen. Es ist also kein Problem, dass du im Brief stehst. Dafür musst du definitiv nicht volljährig sein.

        Gruß, Felix

        Kommentar


          #5
          Da du noch nicht volljährig bist, muss dein Vater oder deine Mutter den Kaufvertrag mit unterschreiben. Wie das mit der Zulassung ist, weiss ich nicht.
          Liebe Grüße

          von Iris

          Einfach nur relaxen in der Plauder-Bar

          Kommentar


            #6
            @Markus CC

            Mündige Minderjährige (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag)
            Da mündige Minderjährige in aller Regel im Umgang mit Rechtsgeschäften nicht erfahren sind, stehen sie unter dem besonderen Schutz der Gesetze – sie sind ebenfalls beschränkt geschäftsfähig.

            Ohne Zustimmung ihrer Eltern können mündige Minderjährige daher nur folgende Rechtsgeschäfte abschließen:

            so genannte "Taschengeldgeschäfte|"
            Annahme einer (nicht mit Belastungen oder Verpflichtungen verbundenen) Schenkung – auch eines Geldgeschenks ohne Zweckwidmung
            selbständig über alle Sachen verfügen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind
            sich selbständig zu Leistungen verpflichten, soweit dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wird – die Eltern haben aber das Recht, solche Verpflichtungsverhältnisse aus wichtigen Gründen vorzeitig zu lösen (z.B. wenn die Schulleistungen darunter leiden)

            Beispiel: Für eine kranke Nachbarin gegen Geld die Besorgung kleinerer Einkäufe übernehmen.

            selbständig Dienstverträge abschließen und kündigen

            Beispiel: FerialpraktikantIn, Hilfsarbeitertätigkeit

            über das Einkommen aus eigenem Erwerb so weit selbständig verfügen, als dadurch die Gefährdung der Lebensbedürfnisse| nicht eintritt

            Beispiel: Für ein Fahrrad mit dem Taschengeld Ersatzteile kaufen oder kleine Reparaturen durchführen lassen.
            Eine Gefährdung der Lebensbedürfnisse ist immer dann gegeben, wenn ein/e mündige/r Minderjährige/r finanzielle Verpflichtungen eingeht, die verhindern, dass er/sie sich mit seinem/ihrem Arbeitseinkommen selbst erhalten kann (z.B. wenn ein/e Minderjährige/r sein/ihr ganzes Einkommen für den Ankauf eines Mopeds ausgibt). In einem solchen Fall bedarf ein solches Rechtsgeschäft (Mopedkauf) der Zustimmung des/der gesetzlichen VertreterIn – diese kann auch nachträglich erteilt werden.

            Achtung:
            Einen Lehrvertrag oder einen sonstigen Ausbildungsvertrag kann der/die mündige Minderjährige nicht selbständig abschließen. Solche Verträge sind ausschließlich von dem/der gesetzlichen VertreterIn des/der mündigen Minderjährigen – in der Regel sind dies die Eltern – abzuschließen.

            Für folgende Angelegenheiten verlangen die Gesetze sogar die ausdrückliche Zustimmung beider Eltern:

            Änderung des Namens
            Erwerb oder Verzicht auf die Staatsbürgerschaft|
            vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und
            Anerkennung der Vaterschaft| zu einem unehelichen Kind
            In Vermögensangelegenheiten benötigen die Eltern, wenn sie für den/die Minderjährige/n bestimmte Rechtsgeschäfte tätigen wollen, eine Genehmigung des Pflegschaftsgericht|. Beispiele sind:

            Eingehen einer Wechselbürgschaft
            Haftungsübernahme für ein Darlehen
            Unterhaltsvereinbarungen der Eltern hinsichtlich der Alimentation der Kinder
            Vermietung einer dem/der Minderjährigen gehörenden Wohnung auf längere Zeit etc.
            Hinweis: Die für ein Rechtsgeschäft eines/einer Minderjährigen erforderliche vorherige ausdrückliche Zustimmung eines Elternteils, beider Eltern oder die Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht| kann auch nachträglich erteilt werden.

            Bis zur Erteilung der Zustimmung sind solche Rechtsgeschäfte "schwebend unwirksam" und erlangen erst mit der nachträglichen Zustimmung volle Gültigkeit. Wird die Zustimmung verweigert, so ist das Rechtsgeschäft von Anfang an ungültig – so als wäre der Vertrag nie zustande gekommen. Das hat zur Folge, dass beispielsweise das Moped bei dem/der VerkäuferIn bleibt, umgekehrt aber der/die mündige Minderjährige den Kaufpreis nicht bezahlen muss.

            Achtung:
            Hat ein/e Minderjährige/r – ohne Zustimmung der Eltern – ein Rechtsgeschäft abgeschlossen (oder ein Konto in größerem Ausmaß überzogen), so ist der/die – inzwischen – volljährig Gewordene seit 1. Juli 2001 nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn

            der/die ehemalige GeschäftspartnerIn den/die ehemalige/n Minderjährige/n – unter Setzung einer angemessenen Frist – auffordert, das Rechtsgeschäft anzuerkennen, und
            der/die ehemalige Minderjährige, nunmehr Volljährige sodann freiwillig schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen.
            Hinweis: Ohne diese schriftliche Aufforderung und/oder dieser schriftlichen Erklärung wird ein solches Rechtsgeschäft nicht voll gültig (in einem solchen Fall ist allerdings beispielsweise ein noch nicht bezahltes Moped an den/die VerkäuferIn zurückzugeben).
            Lebe jeden Tag als wenn es dein Letzter w?r !

            Kommentar


              #7
              Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig.
              D.h. Du kannst natürlich den Kaufvertrag selbst unterschreiben. Dieser ist aber dann schwebend unwirksam bis die Eltern (bzw. gesetzlichen Vertreter) diesem zustimmen bzw. ihn ablehnen.
              Auch der Kauf auf Raten ist als Minderjähriger möglich - aber wiederum nur mit Zustimmung der Eltern.

              Kommentar


                #8
                Danke für die vielen Antworten. Ihr habt mir sehr geholfen. Da bin ich froh dass ich auch mit 17 Fahrzeughalter sein kann und auch im Brief bzw. Schein stehen darf.

                Gruß Markus
                Der Peugeot 206 CC. So unwiderstehlich
                ----------------------------------------
                Ich parke nicht schief, sondern dynamisch!!
                www.sei-mein-freund.de/78731

                Kommentar


                  #9
                  Wre es aber für Dich nicht besser den CC als Zweitwagen auf Mom oder Dad zuzulassen? Du hast dann günstigere Versicherungsprämien. Und wenn Du dann nach ein paar Jahre genug Fahrpraxis hast, kannst Du Dir die Prozente ja überschreiben lassen.

                  Kommentar


                    #10
                    Zulassung auf Minderjährige, Einverständnis der Eltern erforderlich!

                    Bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf Minderjährige ist es so, dass die Erziehungsberechtigten bei der Zulassungsstelle ihr Einverständnis geben müssen. (§ 107 Bürgerliches Gesetzbuch).
                    Du stellst nämlich bei der Zulassungsstelle, eigentlich einen Antrag auf Fahrzeugzulassung und erklärst Dich bereit die anfallenden Steuern zu bezahlen. Und somit ist es wieder ein Rechtsgeschäft das nur von voll Geschäftsfähigen Personen vollzogen werden darf.

                    Markus CC Deiner Wohnortangabe nach gehe ich davon aus das Du Pfälzer bist. Dann schau doch mal auf der Internetseite des Landkreises DÜW nach was die für eine Autozulassung so benötigen. Es gibt da immer von Zulassungstelle zu Zulassungsstelle einige eigenheiten. Die einen sind etwas Strenger als die anderen.

                    Deswegen mein Tip:
                    Ein Anruf bei der Zulassungsstelle bringt auch Informationen und spart im voraus unnötigen Ärger bei der Zulassung, z.B. Einverständinserklärung der Eltern dabei aber Zulassung nicht möglch, da Eltern hätten mitkommen müssen oder so...
                    WO ICH BIN IST VORNE! UND WENN ICH HINTEN BIN, DANN IST HINTEN VORNE!

                    206cc Platinum 110 Eisbergsilber *17.09.2002 +15.11.2005 nach bums von hinten Rahmen und Dach verzogen. Unheilbar :( R.I.P.

                    Kommentar


                      #11
                      Jep - hab ich vergessen, auch beim Zulassen brauchst du ne Einverständniserklärung deiner Eltern - die reicht aber auch formlos auf nem Blatt Papier.

                      Aber in einem Punkt gebe ich DisneyCruiser Recht. Du zahlst weniger Versicherung, wenn du das Auto auf deinen Dad zulässt und versicherst... Dann kriegst du normalerweise SF 1/2.

                      Gruß, Felix

                      Kommentar


                        #12
                        thema versicherungsschutz

                        Zitat von DisneyCruiser
                        Wre es aber für Dich nicht besser den CC als Zweitwagen auf Mom oder Dad zuzulassen? Du hast dann günstigere Versicherungsprämien. Und wenn Du dann nach ein paar Jahre genug Fahrpraxis hast, kannst Du Dir die Prozente ja überschreiben lassen.
                        das wäre KEINE gute idee, denn die versicherung will ganz genau wissen, wer den wagen fährt. seit april diesen jahres wurde die altersbeschränkung auf 25 jahre angehoben (vorher 23)das bedeutet, du musst einen erhöhten versicherungsbeitrag zahlen, bis du das 25. lebensjahr erreicht hast. in deinem fall ist dies um so wichtiger, da du selbst der fahrzeughalter sein möchtest!

                        sollte daher ein unfall mit einem fahrer unter 25 passieren (ohne abschluss der 25 jahre-klausel), kann sich die versicherung weigern, den schaden zu übernehmen. außerdem ist es möglich, dass du eine strafe von einem jahresbeitrag an die versicherung zahlen musst.

                        früher war dies kein problem, den wagen für führerscheinneulinge als zweitwagen der eltern anzumelden. aber heute ist dies NICHT ratsam!!!
                        --
                        Viele Grüße

                        quiksilver

                        seit 04/2011:
                        RCZ 200 THP Perlmuttweiß

                        ab Frühling 2014:
                        RCZ R 270 THP Perla Nera Schwarz

                        Kommentar


                          #13
                          Ja der CC sollte eigentlich als Zweitauto meines Vaters bei der Versicherung gemeldet werden, weil für mich als Fahranfänger ist es fast unmöglich die Unsummen an Versicherung zu bezahlen. Also irgendwie glaub ich is der CC im Unterhalt auch recht teuer. Bin ich froh wenn endlich Dezember is un ich mein Traumauto beim PUG-Händler bestellen darf. Dauert nur noch so lange :( Danke für die zahlreichen Antworten

                          Gruß
                          Markus CC
                          Der Peugeot 206 CC. So unwiderstehlich
                          ----------------------------------------
                          Ich parke nicht schief, sondern dynamisch!!
                          www.sei-mein-freund.de/78731

                          Kommentar


                            #14
                            Zitat von Markus CC
                            Ja der CC sollte eigentlich als Zweitauto meines Vaters bei der Versicherung gemeldet werden, weil für mich als Fahranfänger ist es fast unmöglich die Unsummen an Versicherung zu bezahlen. Also irgendwie glaub ich is der CC im Unterhalt auch recht teuer. Bin ich froh wenn endlich Dezember is un ich mein Traumauto beim PUG-Händler bestellen darf. Dauert nur noch so lange :( Danke für die zahlreichen Antworten

                            Gruß
                            Markus CC
                            hi,

                            du kannst den cc als zweitwagen deines vaters melden, allerdings musst du dann trotzdem die berechtigten fahrer eintragen. und die 25-jahre-klausel solltest du dir gut überlegen, denn wie oben geschrieben, kann dies sehr schnell teuer werden, wenn hier falsche angaben gemacht wurden!
                            --
                            Viele Grüße

                            quiksilver

                            seit 04/2011:
                            RCZ 200 THP Perlmuttweiß

                            ab Frühling 2014:
                            RCZ R 270 THP Perla Nera Schwarz

                            Kommentar


                              #15
                              Zitat von cc quiksilver
                              das wäre KEINE gute idee, denn die versicherung will ganz genau wissen, wer den wagen fährt. seit april diesen jahres wurde die altersbeschränkung auf 25 jahre angehoben (vorher 23)das bedeutet, du musst einen erhöhten versicherungsbeitrag zahlen, bis du das 25. lebensjahr erreicht hast. in deinem fall ist dies um so wichtiger, da du selbst der fahrzeughalter sein möchtest!

                              sollte daher ein unfall mit einem fahrer unter 25 passieren (ohne abschluss der 25 jahre-klausel), kann sich die versicherung weigern, den schaden zu übernehmen. außerdem ist es möglich, dass du eine strafe von einem jahresbeitrag an die versicherung zahlen musst.

                              früher war dies kein problem, den wagen für führerscheinneulinge als zweitwagen der eltern anzumelden. aber heute ist dies NICHT ratsam!!!
                              Das sehe ich ganz anders! Es ist auch heute nach wie vor ratsam den PKW als Zweitwagen auf einen Elternteil laufen zu lassen, du musst eben nur mit angeben, dass du das Auto auch fährst. Geh doch mal auf eine Seite einer Versicherung, z.B. www.huk24.de und rechne einmal die Versicherung als Zweitwagen auf nen Elternteil durch, wobei du als jüngsten Fahrer einen 18jährigen eingibst und dann rechne das gleiche noch mal durch, wenn der 18jährige das Auto auf sich selbst versichert.
                              Du sparst nach wie vor, wenn du das Auto auf einen Elternteil versicherst und du musst dafür keine falschen Angaben machen!

                              Gruß, Felix

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X