Gilt nur beim Kauf von Händler:
Die rechtliche Situation beim Gebrauchtwagenkauf
https://finanztip.de/kaufrecht/gebrauchtwagenkauf-maengelhaftung/
Tipp zur Verhandlungsführung:
Zunächst freundlich, aber bestimmend auf eine gütliche Einigung hin verhandeln und auf die gesetzliche Situation verweisen.
Hilft dies nichts und der Händler sollte sich quer stellen, dann muss halt mit Anwalt gedroht werden.
Einer Nachbesserung muss nicht unbedingt zugestimmt werden:
Die rechtliche Situation beim Gebrauchtwagenkauf
https://finanztip.de/kaufrecht/gebrauchtwagenkauf-maengelhaftung/
Tipp zur Verhandlungsführung:
Zunächst freundlich, aber bestimmend auf eine gütliche Einigung hin verhandeln und auf die gesetzliche Situation verweisen.
Hilft dies nichts und der Händler sollte sich quer stellen, dann muss halt mit Anwalt gedroht werden.
Einer Nachbesserung muss nicht unbedingt zugestimmt werden:
Haftet der Verkäufer für den Mangel, kann der Käufer zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung eines Gebrauchtwagens wählen. Beim Gebrauchtwagenkauf läuft es allerdings in der Regel auf die Nachbesserung hinaus, da die Ersatzlieferung meist unverhältnismäßig ist.
Verweigert der Verkäufer die Nachbesserung, scheitert die Nachbesserung zweimal (jeweils auf den entsprechenden Mangel bezogen) oder ist die Nachbesserung nicht zumutbar, kann der Käufer bei einem nicht unerheblichen Mangel vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.
Allerdings muss er sich den Vorteil anrechnen lassen, den er durch die Benutzung des Fahrzeugs hatte.
Der Käufer kann statt Nachbesserung aber auch die Minderung des Kaufpreises wählen, so dass er einen durch Schätzung zu ermittelnden Teil des Kaufpreises zurückverlangen kann. Der Käufer kann zudem weitere Kosten geltend machen:
Verweigert der Verkäufer die Nachbesserung, scheitert die Nachbesserung zweimal (jeweils auf den entsprechenden Mangel bezogen) oder ist die Nachbesserung nicht zumutbar, kann der Käufer bei einem nicht unerheblichen Mangel vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.
Allerdings muss er sich den Vorteil anrechnen lassen, den er durch die Benutzung des Fahrzeugs hatte.
Der Käufer kann statt Nachbesserung aber auch die Minderung des Kaufpreises wählen, so dass er einen durch Schätzung zu ermittelnden Teil des Kaufpreises zurückverlangen kann. Der Käufer kann zudem weitere Kosten geltend machen:
- Abschleppkosten,
- Fahrkosten etc.