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Garantiebedingungen bei Neuwagen, Gebrauchtwagen, Jahreswagen, etc!?

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    Garantiebedingungen bei Neuwagen, Gebrauchtwagen, Jahreswagen, etc!?

    Hallo,

    ich habe selten so viele Garantiemöglichkeiten wie bei PUG gesehen.
    Allerdings sind diese irgendwie auch genauso kompliziert

    Habe über die Suche nichts gefunden. Kann Jemand erklären, bzw einen
    Link posten, wo die verschiedenen möglichen (Anschluss-Garantien) für Neuwagen, Tageszulassungen, Jahreswagen und Gebrauchtwagen erklärt
    werden?

    Ich danke Euch vielmals. CU
    Oli

    #2
    Hallo hier:
    http://www.ccfreunde.de/forum/showth...verl%E4ngerung

    http://www.ccfreunde.de/forum/showth...verl%E4ngerung

    http://www.ccfreunde.de/forum/showth...verl%E4ngerung

    oder erweiterte Suche Garntieverlängerung in 206cc suchen, dann findest Du so manches!

    Kommentar


      #3
      Was den zweiten Link angeht: Mein Händler sagte mir, die Garantieverlängerung kann man bis Ablauf der normalen Garantie von 2 Jahren abschließen. Hmm?!
      GruCC
      Stephan

      Meine schwarze Schönheit

      Mein Spritmonitor

      Kommentar


        #4
        @ Steps
        Das ist seit 2005 in den Garantiebedingungen aufgenommen worden.

        Und denkt auch daran, dass Peugeot auf manche Teile Km-Begrenzungen eingeführt hat.
        Auspuff 31000km usw.

        Kommentar


          #5
          Gebrauchsgüter-Richtlinie innerhalb der EU

          Seit 2002 gilt innerhalb der EU die neue Gebrauchsgüter-Richtlinie. Zentraler Aspekt für den Verbraucher ist die Ausweitung der Gewährleistungsfrist von bisher sechs Monaten auf zwei Jahre. Beim Autokauf betrifft diese neue Regelung vor allem den Kauf von einem Händler. Das neue Gewährleistungsrecht berücksichtigt beim Gebrauchtwagenkauf die Rechte der Kunden stärker als bisher. Während der Händler bisher jegliche Haftung ausschließen konnte, gelten jetzt neue Reklamationsfristen und -bestimmungen für die Ansprüche des Kunden bei Mängeln am Auto. Ein Gewährleistungsausschluss, der beim Gebrauchtwagenverkauf selbstverständlich war, ist für den Händler nicht mehr möglich, lediglich eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr. Privatpersonen können beim Verkauf jedoch weiterhin die Gewährleistung einschränken. Für Selbstständige und Freiberufler gilt eine Sonderregelung. Sie werden nach dem neuen Recht Autohändlern gleichgestellt. Sie sollen laut Gesetz beim Verkauf ihres Dienstwagens ebenfalls mindestens ein Jahr für Mängel haften, die beim Kauf nicht angegeben wurden.

          Seit dem 1. Januar 2002 gilt neues Gewährleistungsrecht!

          Seit 2002 gilt eine Gewährleistung von 2 Jahren auf alle Artikel, eingeschlossen natürlich Neu- und Gebrauchtwagen. Der Endverbraucher hat bei Neukäufen dann die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen, falls sich die Ware von Anfang an als mangelhaft herausstellt. Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und enthält u. a. das Recht auf Nachbesserung. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers.

          Im Volksmund wird jede Fehlerhaftung für eine gekaufte Sache als Garantie bezeichnet. Anders als der Begriff Gewährleistung bezeichnet die Garantie eine freiwillige zusätzliche Leistung eines Verkäufers oder Herstellers. Treten innerhalb der ersten sechs Monate Mängel am Produkt auf, musste nach altem Recht der Käufer beweisen, daß die Ware bereits beim Kauf mangelhaft war. Nach dem neuen Recht muß der Verkäufer innerhalb dieser Zeit (6 Monate!) den Beweis erbringen, dass die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs fehlerfrei war. Hingegen kommt es bei einer Garantie-Regelung nicht auf die "Anfänglichkeit" des Mangels an, sondern nur auf das Auftreten innerhalb des Garantiezeitraums. Lesen Sie mehr zu Garantie und Gewährleistungspflichten beim Autokauf im weiteren Artikel.

          Garantie, Gewährleistung und mehr

          Seit dem 1.Januar 2002 ist vieles anders. Das merken wir vor allem, wenn wir einkaufen gehen. Die beiden einschneidendsten Veränderungen sind der Euro und konsumentenfreundlichere Gewährleistungsbedingungen. Was aber ist nun der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Was ändert sich für den Käufer? Worauf muss man als Kunde aufpassen?

          Die Garantie:

          Ist ein Versprechen des Herstellers oder des Importeurs, manchmal auch des Händlers, für während einer Garantiezeit auftretende Mängel einzustehen. Bei der Garantie handelt es sich eigentlich um ein Werbeinstrument, das der Hersteller gestalten kann wie er will — er bestimmt die Dauer und die Bedingungen. Daher ist es wichtig, sich die Garantiebedingungen genau durchzulesen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Die Gratis-Reparatur wird nämlich oft von Bedingungen wie regelmäßigem Service oder ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen abhängig gemacht. Außerdem musste der Käufer mitunter Arbeitszeit oder Versandspesen selbst bezahlen. Seit 1.1.2002 ist gesetzlich klargestellt, dass Garantiezusagen ein "Mehr" gegenüber den Gewährleistungsbestimmungen bieten müssen.

          Die Gewährleistung:

          Verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an (zunächst unbemerkt) hatte. Eine Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu und darf vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch ihre Dauer ist gesetzlich eindeutig geregelt und festgelegt. Sie verpflichtet den Verkäufer, die mangelhafte Sache rasch und kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer eine Preisreduzierung oder, bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln, die Auflösung des Vertrages durchsetzen, das heißt, beide Vertragspartner geben zurück, was sie erhalten haben.

          Der Händler darf auch gebrauchte Teile einbauen. Ein Schönheitsfehler der Reform, denn für Ersatzteile gibt es, je nach Geschäftsbedingungen des Autohauses, keine separate Gewährleistung. Zum Beispiel, wenn zehn Monate nach Kauf ein Mangel repariert wird, gilt für die Ersatzteile nur die restliche Gewährleistung, also zwei Monate. Wenn Reparaturversuche scheitern, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder sein Geld zurückverlangen. Aber nicht komplett. In der Regel muss er ein Prozent vom Kaufpreis pro gefahrene 1000 Kilometer übernehmen. Das zieht dann der Händler vom Kaufpreis ab.

          Neue Fristen!

          Das neue Gewährleistungsrecht (für alle Verträge, die ab dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden) gibt dem Käufer zwei Jahre Zeit, Mängel geltend zu machen. Das ist erheblich mehr als das halbe Jahr, das bisher gegolten hat. Dennoch heißt das nicht, das man die Reklamation auf die lange Bank schieben sollte. Sobald sich herausstellt, dass der erst kürzlich erstandene Wagen nicht einwandfrei ist, sollte man sich unverbindlich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen. Denn je mehr Zeit vergeht, umso schwieriger wird es sein, die Ursache des Mangels festzustellen.

          Einfachere Beweisregelung!

          Mit der Beanstandung nicht allzu lange zu warten, ist noch aus einem weiteren Grund vorteilhaft für den Käufer. Bei allen Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Ware auftreten, gilt die Vermutung, dass sie von Anfang an vorhanden waren. Der Käufer muss also nicht mehr mit dem Händler über diese Tatsache streiten. Stattdessen trägt der Verkäufer, der das Gegenteil behauptet, die Beweislast. Was ein Mangel ist, hängt davon ab, was mit dem Verkäufer vereinbart wurde bzw. was in Werbung und Informationsmaterial versprochen wird. Loben beispielsweise Händler und Prospekt den niedrigen Benzinverbrauch und entpuppt sich der Wagen als wahrer Schluckspecht, ist das ein Mangel.

          Bei Verschleißteilen, wie Bremsen, sieht es jetzt so aus, dass für defekte Scheiben der Händler haftet, für abgenutzte Beläge, den sogenannten verbrauchsbedingten Verschleiß, haftet er aber nicht. Doch zurzeit herrscht noch eine große Rechtsunsicherheit, weil man nicht weiß, wie die Gerichte in konkreten Streitfällen entscheiden, meinen die Rechtsexperten vom ADAC:
          "Wenn man ein Auto kauft, das 20.000 Kilometer gelaufen ist, und bei 50.000 geht die Kupplung kaputt, ist das höchstwahrscheinlich noch ein Gewährleistungsfall. Kauf ich einen Golf, der hat 100.000 weg, und nach 120.000 ist die Kupplung kaputt, dann ist das sicherlich kein Gewährleistungsfall mehr. Weil bei 120.000 kann eine Kupplung kaputt gehen, ohne dass bei 100.000 ein Anzeichen dafür da war. Die Gerichte werden in den nächsten Monaten und Jahren diese Grenzen fahrzeugspezifisch, fallspezifisch festlegen."

          Neu oder gebraucht, der kleine Unterschied!

          Die gesetzliche Gewährleistung darf der Händler zwar nicht ausschließen, ihre Dauer kann aber beim Gebrauchtwagenkauf verkürzt werden. Wenn ein Fahrzeug länger als ein Jahr zugelassen war, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich. Wichtig ist, diese Fristverkürzung der Gewährleistung muss der Verkäufer mit Ihnen vereinbaren! Ein Hinweis im "Kleingedruckten" oder ein Kästchen zum Ankreuzen reichen nicht aus! Bestehen Sie in jedem Fall auf die Verwendung der neuen Muster-Vertragsformulare durch den Händler. Wenn Sie als Käufer nicht ausdrücklich zustimmen und dies vertraglich festhalten, kann Ihnen die ein Jahr kürzere Gewährleistungsfrist nicht aufgezwungen werden. Sollte der Händler Ihnen aber von Haus aus nur ein Jahr anbieten, haben Sie zwei verschiedene Möglichkeiten. Sie verhandeln über einen günstigeren Preis oder Sie kaufen woanders. Doch egal ob Sie ein oder zwei Jahre Gewährleistung vereinbaren, die sechsmonatige Beweislastregelung zulasten des Verkäufers bleibt gleich.

          Vom Händler oder privat?

          Gebrauchtwagenkauf von privat ist in der Regel billiger, weil eben risikoreicher. Einerseits sind die Fahrzeuge meist älter und daher sind die Herstellergarantien üblicherweise abgelaufen. Andererseits gelten die Konsumentenschutzbestimmungen zwischen privaten Vertragspartnern nicht! Das heißt, der private Verkäufer ist berechtigt, die Gewährleistung auszuschließen. Kaufen Sie ein älteres Fahrzeug beim Gebrauchtwagenhändler und ist die Garantiezeit des Herstellers schon vorüber, bleibt Ihnen zumindest noch die Gewährleistung erhalten — ob ein oder zwei Jahre, ist dann Verhandlungssache, siehe oben.

          Selbständige und Freiberufler müssen aufpassen.

          Ärzte oder Anwälte zum Beispiel, die ihren Dienstwagen verkaufen, werden nach neuem dem Recht wie Autohändler gestellt. Das heißt, dass sie für Mängel mindestens ein Jahr haften. Die Folge ist, dass viele Händler und Freiberufler sich mit dem Vorsatz gewappnet haben, keinen Gebrauchtwagenverkauf ohne Mängelliste zu tätigen. Denn Mängel, die der Käufer kannte, kann er später nicht beanstanden. Deshalb wurde gemeinsam mit TÜV oder Dekra an wasserdichten Formulierungen gefeilt: Zum Beispiel, wie einen Schaden zu beschreiben ist, dass der Kunde den Wagen trotzdem kauft. Bei nicht mehr ganz taufrischen Bremsen oder Stoßdämpfern heißt es zum Beispiel: ..... haben noch 8000 km Fahrleistung. Wichtig für Käufer ist, dass sie diese Listen genau lesen und geschönte Formulierungen entlarven.

          Sorgfältig lesen!

          Auch wenn Sie jetzt den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennen, ist Vorsicht geboten. Eine Umfrage bei den Importeuren hat nämlich ergeben, dass die Autohersteller mitunter recht sorglos und großzügig mit diesen Bezeichnungen umgehen. Gerne werden beide Begriffe vermischt, was zur Verwirrung der Kunden beiträgt. Da ist dann von "Durchrostungsgewährleistung" die Rede, obwohl eigentlich Garantie gemeint ist. Oder es wird "die Gewährleistung für Verschleißteile ausgeschlossen" . Manche Hersteller scheinen die gute alte Garantie überhaupt aus ihrem Wortschatz gestrichen zu haben. Das ist nicht nur konsumentenrechtlich bedenklich, sondern auch wenig kundenfreundlich.

          Es gilt der Grundsatz

          Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht, das vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf. Wenn Sie also durch mehrdeutige Formulierungen an der Seriosität des Angebots zweifeln, holen Sie sich eine Rechtsberatung.

          Weitere Anwendungen in der Automobilbranche:

          Kauf von Autozubehör

          Wer Zubehörartikel kauft, genießt ebenfalls die Vorteile. Diese schließen sogar eine verständliche Montageanleitung mit ein. Kryptisches Kauderwelsch bei Bauanleitungen darf es in Zukunft nicht mehr geben.

          Reparaturen

          Auch für Reparaturarbeiten gilt ab sofort eine Gewährleistung von zwei Jahren und zwar unabhängig davon, ob neue Teile oder gebrauchte Teile für die Reparatur verwendet werden. Bei Reparaturen kann die Gewährleistung allerdings im Reparaturauftrag auf ein Jahr begrenzt werden. Es lohnt sich also, das Kleingedruckte zu lesen oder darüber mit der Werkstatt zu sprechen.

          Kostenvoranschläge

          Neu geregelt ist auch, dass Kostenvoranschläge jetzt grundsätzlich nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen.

          Einfluss auf die Betriebe

          An vieles von dem, was sich geändert hat, müssen sich Händler, Werkstattmeister und Kunden vermutlich erst gewöhnen, und nicht alles wird im Kleingedruckten wiederzufinden sein. In der Regel darf der Händler zweimal nachbessern. Erst wenn das nicht funktioniert, kann der Kunde wählen, ob er vom Kaufvertrag zurücktritt oder ob er eine Preisminderung geltend macht. Wenn er das Produkt wieder zurückgibt, muss er allerdings für die Nutzung des Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung zahlen. Das ist bei Neufahrzeugen 0,7 Prozent des Kaufpreises auf 1.000 Kilometer, bei Gebrauchtwagen 1 Prozent. Die strengen Bestimmungen bringen den Verbrauchern viele neue Vorteile. Gleichzeitig wird aber auch die Position der gewerblichen Händler und Betriebe gestärkt, denn wer als König Kunde von dem neuen Gesetz profitieren will, muss sich gut überlegen, ob er überhaupt noch privat ein Fahrzeug kaufen möchte.

          Die Gebrauchtwagengarantie als Reparaturkostenversicherung

          Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist Vertrauenssache. Dennoch können Sie selbst bei einem ehrlichen Verkäufer nie absolut sicher sein, dass mit dem eben erworbenen Auto alles in Ordnung ist. Um sich gegen finanzielle Risiken abzusichern, ein Motorschaden zum Beispiel kann leicht weit über 1000 Euro kosten, können Sie eine Gebrauchtwagengarantie abschließen. Eine solche Reparaturkostenversicherung übernimmt die Werkstattkosten nach bestimmten Schäden komplett oder anteilig.

          Wissenswertes über Gebrauchtwagengarantien

          Die Gebrauchtwagengarantie ist nicht einheitlich geregelt und lässt sich nicht mit einer Garantie für Neuwagen vergleichen. Es lässt sich nicht jedes Auto versichern. "Garantiefähige" Gebrauchtwagen dürfen meist nicht älter als neun bis zehn Jahre sein! Garantiepflichtige Schäden müssen vor der Reparatur gemeldet werden. Defekte und Schäden aus Unfällen, durch Verschleiß (Brems- und Kupplungsbeläge, Glühkerzen o.ä.), durch unsachgemäße Reparaturen oder fahrlässige Handlungen werden von der Gebrauchtwagengarantie nicht abgedeckt. In der Regel ersetzt eine Gebrauchtwagengarantie die Arbeitskosten bei einer notwendigen Reparatur, die Kosten für Ersatzteile aber nur zu einem gewissen Anteil. Materialkosten werden nur bis zu einer bestimmten Laufleistung (meist 50.000 Kilometer) vollständig ersetzt; danach greift eine Selbstbeteiligung, die sich mit steigender Laufleistung erhöht. Ausgeschlossen wird fast immer die Rücknahme des Autos oder die nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises (diesbezüglich bietet bei einem Defekt das neue Gewährleistungsrecht dem Kunden Schutz). Die Laufzeit der meisten Gebrauchtwagengarantien beträgt ein Jahr; manche Versicherungen bieten gegen Aufpreis und bei relativ restriktiven Vertragsbedingungen auch längere Laufzeiten an. Die Prämie für die Gebrauchtwagengarantie richtet sich dabei hauptsächlich nach dem Alter des Autos, aber auch nach der Laufleistung.

          Umfang der Gebrauchtwagengarantie

          Da die Gebrauchtwagengarantie nicht durch gesetzliche Regelungen standardisiert ist, gibt es bezüglich des Umfangs große Unterschiede. Laut der WDR-Sendung "ServiceZeit" sollte eine Gebrauchtwagengarantie folgende Teile umfassen:

          * Motor: Zylinderblock, Zylinderkopf (mit Kopfdichtung), Kurbelgehäuse, alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Zahnriemen bzw. Kette mit Spannrolle, Ölkühler, -wanne, -druckschalter, -filtergehäuse und Schwung- beziehungsweise Antriebsscheibe mit Zahnkranz.

          * Getriebe: Gehäuse für Schalt- oder Automatikgetriebe, alle Innenteile einschließlich Drehmomentwandler und Hauptmodul für elektronische Getriebeschaltung bei Automatik, Gehäuse für Front-, Heck- oder Allradantrieb einschließlich aller Innenteile.

          * Kraftübertragung: Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke.

          * Lenkung: Mechanisches oder hydraulisches Getriebe mit allen Innenteilen, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen, elektronische Bauteile der Lenkung.

          * Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, -regler und -begrenzer, Radbremszylinder.

          * Hydropneumatik: HD-Pumpe, Druckregler und -speicher, Höhenkorrektor, Federkugel.

          * Kraftstoffanlage: Elektronische Einspritzanlage mit allen Teilen, Steuergerät, Drosselklappensteuerung, Luftmengenmesser, Einspritzdüsen, Leerlauf-Steuerungsventil und Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Kraftstoffpumpe, Vergaser, Turbolader.

          * Elektrik: Lichtmaschine mit Regler, elektronische Zündanlage mit Zündspule, -transistor und elektronischem Steuergerät, Anlasser, Klimaanlage mit Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer.

          * Kühlsystem: Kühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe und Visco- beziehungsweise Thermolüfter.

          * Fahrdynamiksysteme: ABS mit allen wesentlichen Teilen, ASR mit allen wesentlichen Teilen, ASD (automatisches Sperrdifferential) mit allen wesentlichen Teilen, automatischer Vierradantrieb mit allen wesentlichen Teilen, ESP (elektronisches Fahrstabilitäts-Programm) mit allen wesentlichen Teilen.

          * Sicherheitssysteme: Kontrollsystem für Airbags und Gurtstraffer, serienmäßig gelieferte Wegfahrsperre mit allen wesentlichen Teilen, Zentralverriegelung mit allen wesentlichen Teilen einschließlich Schlössern.

          Gerade bei relativ neuen Autos mit umfangreicher Elektronik können Reparaturen sehr aufwendig werden. Im Vorfeld kann hier die Anfälligkeit eines Systems nur schwer abgeschätzt werden. Auch Schäden an Motor und Getriebe werden durch den oft notwendigen Einsatz von modellspezifischen Spezialwerkzeugen besonders bei modernen Fahrzeugen der höheren Preisklasse schnell sehr teuer. Hier lohnt sich der Abschluss einer Gebrauchtwagengarantie eher als bei älteren Modellen des unteren Preissegments.

          Kauf beim Händler?

          Die Gebrauchtwagengarantie wird fast ausschließlich von Gebrauchtwagenhändlern angeboten und stellt für diese eine gute Vermarktungshilfe dar. Das ist für Händler umso wichtiger, da immer mehr Gebrauchtwagen von Privat verkauft werden. Mittlerweile sind es bereits über 50 Prozent. Oft ist die Prämie für eine Gebrauchtwagengarantie bereits im Kaufpreis mit eingeschlossen. Derzeit wird fast jeder zweite "garantiefähige" Gebrauchtwagen mit Garantie verkauft. Da es aber, wie bereits erwähnt, keine einheitliche Regelungen bezüglich des Umfangs gibt, werden Ihnen bei verschiedenen Händlern auch unterschiedlich umfangreiche Garantien angeboten.

          Sie müssen daher sehr genau vergleichen!

          * Wie hoch ist die Prämie, wie lange die Laufzeit?

          * Gibt es Teile, die von der Garantie ausgenommen sind? Wenn ja, welche?

          * Ist die Garantie an bestimmte Bedingungen geknüpft?

          * Ist die Gebrauchtwagengarantie auch bei vorgeschriebenen regelmäßigen Inspektionen in einer Vertragswerkstatt und/oder einer Kilometerbeschränkung für Sie sinnvoll?

          * Müssen Sie sich, trotz Garantie, an den Reparaturkosten beteiligen?

          * Wie hoch ist diese Eigenbeteiligung?

          * Lohnt sich eine Gebrauchtwagengarantie trotz hohem Alter/hoher Laufleistung und der damit verbundenen höheren Selbstbeteiligung bei den Materialkosten?

          * Kommt Ihnen der Verkäufer ggf. entgegen und lässt mit sich über eine Erweiterung der Garantieleistungen reden?

          * Sind alle Punkte des Vertrags unmissverständlich?

          * Werden auch alle versicherten Teile im Vertrag aufgeführt?

          * Bietet die Gebrauchtwagengarantie in Relation zum neuen Gewährleistungsrecht wirklich mehr Schutz vor Reparaturen?

          Sie kommen natürlich nur dann in den Genuss der Garantieleistungen, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Wenn Sie auf eine im Preis inbegriffene Gebrauchtwagengarantie verzichten wollen, da Sie der Ansicht sind, dass das neue Gewährleistungsrecht ausreichend ist, lassen Sie sich diesen Anteil aus dem Kaufpreis herausrechnen!

          Der Kauf und die Tricks der Händler

          Die Händler gehen mit dem neuen Gesetz ganz unterschiedlich um. Das merkt man bei verdeckten Verkaufsgesprächen. Der Verkäufer: "Wir lassen alle Autos, die wir an den Endverbraucher verkaufen, durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen. Diesen Prüfbericht bekommt der Käufer bei der Abholung des Fahrzeugs mit und kann vorab schon die Mängel, die an dem Fahrzeug festgestellt worden sind, durchsprechen. Er erfährt also alles, was der Sachverständige festgestellt hat." Damit hofft man, dem neuen Gewährleistungsgesetz zu entsprechen. Das schreibt nämlich vor, dass ein Händler alle bekannten und erkennbaren Mängel im Kaufvertrag erwähnen muss. Bei den im Vertrag schon erwähnten Mängeln hat der Kunde hinterher keine Möglichkeit mehr, den Händler haften zu lassen.

          Andere machen mit dem Kunden eine ausführliche Probefahrt, der könnte dann alles untersuchen und alles wird protokolliert. So einfach scheint das neue Gesetz aber dann doch nicht auslegbar zu sein. Denn nicht jeder Kunde ist in der Lage, wesentliche Mängel während einer Probefahrt zu erkennen. Das befreit den Händler vermutlich nicht davon, die ihm bekannten oder von ihm wahrgenommenen Mängel in den Vertrag zu schreiben, meint man beim ADAC.

          Rechtsexperte Dr. Peter Meintz vom ADAC: "Beim Händler setzt man professionelles Wissen voraus. Das heißt, er muss Fehler erkennen und kann sich durch solche Dinge nicht herausreden. Die Gerichte werden ein solches Verhalten als Umgehungstatbestand werten. Das heißt, er will mit so einem Verhalten die gesetzlichen Bestimmungen umgehen. Und das werden die Gerichte mit Sicherheit nicht zulassen. Es gibt viele solche Umgehungstatbestände. Beispielsweise: Unternehmer verkaufen ihr Auto erst an die Ehefrau, die verkauft es dann als Privatperson weiter. Das wird nicht funktionieren, dass sind Umgehungstatbestände, die werden von Gerichten bekämpft." - Das gilt auch auf so genannten privaten Automärkten. Das Publikum hier, nach einem persönlichen Eindruck: Viele Händler die, als Privatleute getarnt, verkaufen wollen. Doch Händler bleibt Händler, und der muss gewährleisten. Tipp: Am besten den Fahrzeugbrief zeigen lassen. Stimmt der letzte Besitzer nicht mit dem Verkäufer überein – besser die Finger vom Fahrzeug lassen.

          Zu einem anderen Beispiel, "dass Händler Pkws von privat verkauft haben, etwa von der Ehefrau, von einem guten Freund, von der Schwester oder vom Bruder – für eine Woche vielleicht anmelden und dann das angemeldete Fahrzeug an den Privatmann verkaufen, um die Gewährleistung auszuschließen." - Auch das dürfte aber nach Ansicht des ADAC-Experten vor Gericht nicht ausreichen.

          Noch ein Tipp: Steht im Kaufvertrag eine Formulierung wie "nur für Bastler" oder "zum Ausschlachten", gibt es keine Gewährleistung. Auch andere schriftlich festgehaltene Fehler bieten später keine Möglichkeit der Reklamation. Also aufpassen, was im Kaufvertrag aufgenommen wird.

          Also: Garantie ist schön – aber Gewährleistung ist Gesetz!

          Haftung auch für Folgeschäden

          Die neu geschaffenen Verbesserungen beinhalten seit dem 1. Januar 2002 auch die Haftung für Folgeschäden. Verunglückt ein Autokäufer mit dem Gebrauchtwagen und ist der Unfall auf den Mangel des Wagens zurückzuführen, muss der Händler für die Folgeschäden aufkommen.

          Ein Beispiel:

          Die Bremsen des Gebrauchtwagens waren nachweislich schon bei der Übergabe defekt, und es ereignet sich deshalb ein Unfall, bei dem eine andere Person verletzt wird. Der Händler haftet auch für deren Schaden!!!

          Die neuen Fristen im Überblick

          Bis 6 Monate nach Übergabe des Autos an den Käufer:
          Der Händler (oder jeder andere Unternehmer) haftet als Verkäufer für alle Mängel und muss im Streitfalle auch beweisen, dass er den Wagen dem Käufer mangelfrei übergeben hat (Beweislastumkehr).

          6 bis 12 Monate nach Übergabe des Autos an den Käufer:
          Der Händler (oder jeder andere Unternehmer) haftet als Verkäufer für alle Mängel. Der Käufer muss allerdings im Streitfalle beweisen, dass der Wagen schon bei Übergabe mangelhaft war.

          12 bis 24 Monate nach Übergabe des Autos an den Käufer:
          Der Händler darf die Haftung für Mängel für diese Zeit im Kaufvertrag ausschließen. Wirksam ist der Haftungsausschluss allerdings nur, wenn der Käufer die Klausel unterschrieben hat oder sie Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers sind und der Käufer von den AGB auf zumutbare Weise Kenntnis erlangen konnte (zum Beispiel durch deutlich sichtbaren Aushang).

          24 bis 36 Monate nach Übergabe des Autos an den Käufer:
          Der Händler haftet nur noch für einen „arglistig verschwiegenen Mangel“. Das sind solche Fehler am Auto, die der Händler dem Käufer wider besseren Wissens nicht mitgeteilt hat.

          Als Sachmangel im Sinne des neuen Gewährleistungsrecht gilt alles, was von der vertragsgemäßen Beschaffenheit des Kaufgegenstandes abweicht. Ein Auto muss also zumindest fahrtüchtig und verkehrssicher sein.

          Ausnahmen

          Der Händler haftet nicht für

          * übliche Abnutzungserscheinungen, die für das Alter des Fahrzeugs normal sind (zum Beispiel darf eine Kupplung nach 100.000 Kilometern versagen).


          * Mängel, die er sich vorher (!) vom Käufer beim Kauf des Autos hat quittieren lassen.

          Kauf von Privat?

          Beim Kauf von Privatpersonen wird keine Garantie angeboten. Und auch mit dem neuen Gewährleistungsrecht können Privatverkäufer weiterhin jegliche Gewährleistung ausschließen (z.B. mit dem Vertragszusatz "gekauft wie besichtigt und probegefahren" ). Käufer können einen Defekt nur dann reklamieren, wenn dieser vom Verkäufer vorsätzlich verschwiegen wurde. Die oben genannten Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht. Vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann der Käufer nur, wenn dem Wagen eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Verkäufer einen Mangel verschwiegen hat. Auf erhebliche Mängel des Autos, z.B. einen größeren Unfallschaden, muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen!

          Nachtrag: Gerichtsurteil aus 2017 Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen: 9 U 29/17)
          In privaten Kaufverträgen taucht häufig die Klausel "gekauft wie gesehen" o.ä. auf. Was genau darunter zu verstehen ist, hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg klargestellt (Aktenzeichen: 9 U 29/17).
          weitere Info:https://kanzlei-franz.com/ratgeber-k...t-wie-gesehen/
          Versteckte Mängel werden von der Vereinbarung “Gekauft wie gesehen” o.ä. nicht erfasst. Nach der Rechtsprechung liegt ein verstecktet Mangel vor, wenn ein durchschnittlicher Käufer den Mangel durch eine eigene Untersuchung nicht erkennen kann.

          Auch Freiberufler wie Anwälte, Bäcker, Metzger und Architekten, kurzum alle Unternehmer, die ihr geschäftlich genutztes Fahrzeug an privat verkaufen, unterliegen seit dem 01.01.2002 einer verschärften Haftung des sogenannten Verbrauchsgüterkaufrechts. Die bislang übliche Vertragsklausel "Gekauft wie gesehen" oder " Unter Ausschluss jeder Gewährleistung" ist nicht mehr gültig.
          Jeder Unternehmer der seinen Geschäftswagen privat verkauft, muss mindestens ein Jahr für auftretende Mängel einstehen. Enthält der Vertrag diese zeitliche Einschränkung nicht, sind es sogar zwei Jahre.
          Freiberuflern, die sich vor den finanziellen Folgen des neuen Gewährleistungsrecht schützen wollen, bieten einige Versicherungen entsprechende Policen an.

          Macht das neue Gewährleistungsrecht die Gebrauchtwagengarantie überflüssig?

          Das neue Gewährleistungsrecht betrifft nicht nur Neuwagen, sondern auch Gebrauchte, die bei einem Händler gekauft werden. Wichtig ist hierbei auch, dass Selbstständige und Freiberufler Autohändlern gleichgestellt werden. Die eigentlich zwei Jahre währende Gewährleistungspflicht kann bei Gebrauchtwagen aber vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Die "geänderte Beweislast" bei Reklamationen erweitert die Rechte des Käufers beträchtlich. Tritt ein Schaden innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Verkauf ein, wird davon ausgegangen, dass der Defekt bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Händler muss in diesem Fall entweder das Gegenteil beweisen oder für Abhilfe sorgen. Ausgeschlossen sind natürlich Mängel, die im Kaufvertrag vermerkt sind. Der Händler haftet nicht für den "verbrauchsbedingten Verschleiß" , zum Beispiel abgenutzte Bremsbeläge, wohl aber für schadhafte Bremsscheiben. Solche Schäden können ein Jahr lang reklamiert werden.

          Die Meinung der Experten

          Experten sind der Ansicht, dass sich Gebrauchtwagengarantien nur sehr bedingt lohnen, da die weitreichende gesetzliche Gewährleistung bereits die Regulierung von Mängeln abdeckt. Die Versicherer sagen dagegen, dass die Gebrauchtwagengarantie auch weitergehende Leistungen umfasst, wie z.B. neu auftretende Mängel, die beim Kauf noch nicht vorhanden waren. Genannt werden in diesem Zusammenhang vor allem Ausfälle der Bordelektronik, die laut neuen Statistiken Schuld an jeder zweiten Panne ist.


          Die geänderte Beweispflicht

          Eine weitere Regelung ist die "geänderte Beweislast". Im Falle einer Reklamation des Käufers muss jetzt der Händler beweisen, dass der beanstandete Defekt zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vorhanden war. Innerhalb der ersten sechs Monate muss der Händler beweisen, dass der Kunde an einem Schaden Schuld ist. Erst danach ist der Kunde in der Beweispflicht. Von der Gewährleistung ausgeschlossen werden können nur Mängel, die dem Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschusses bekannt sind. Kommt es durch schadhafte Teile zum Unfall (z.B. durch alte und nicht mehr verkehrstüchtige Autoreifen), kann der Händler mit zur Verantwortung gezogen werden. So verurteilte das Oberlandesgericht Nürnberg einen Händler zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, nachdem ein 19 Jahre alter Reifen geplatzt war, der aber erst sechs Monate zuvor verkauft worden war (Az. 3 U 3149/01).

          Die Gewährleistung

          Die Gewährleistung betrifft grundsätzlich alle Bauteile, aber keine Verschleißteile. Bei schadhaften Bremsen würde das bedeuten, dass der Händler nicht für abgenutzte Bremsbeläge haftet ("verbrauchsbedingter Verschleiß"), wohl aber für schadhafte Bremsscheiben. Schäden wie Beispiel eine verzogene Spur oder ein defekter Kühler können ein Jahr lang reklamiert werden. Diese neuen Gewährleistungsbestimmungen lassen sich auch nicht durch Ausnahmeregelungen im Kleingedruckten eines Vertrages einschränken. Wenn ein Schadensfall eintritt, muss der Händler den Defekt auf seine Kosten reparieren bzw. reparieren lassen. Der Kunde kann in diesem Fall aber nicht eigenmächtig eine Werkstatt beauftragen, sondern muss dem Händler zwei Versuche bewilligen, den Schaden selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

          Nachbesserungen und Reparaturen

          Bei dieser Reparatur darf der Händler auch gebrauchte Teile einbauen. Für diese Ersatzteile besteht keine erneute einjährige Gewährleistung. Wenn z.B. acht Monate nach dem Kauf ein defekter Kühler ausgetauscht wird, gilt für den Ersatzkühler nur noch die restliche Gewährleistung von vier Monaten. Der Kunde kann auf eine "zumutbare" Dauer der Reparatur bestehen; er muss keinen unangemessen langen Zeitraum akzeptieren. Erst wenn die Reparaturversuche scheitern, besteht die Möglichkeit für den Käufer, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzuverlangen. Allerdings kann in diesem Fall nicht der komplette Kaufpreis zurückverlangt werden. In der Regel wird der Händler pro gefahrene Tausend Kilometer ca. ein Prozent vom Kaufpreis abziehen. Wenn Sie aber bei unberechtigt reklamierten Mängeln die Abnahme oder die Zahlung verweigern, können Sie dem Händler gegenüber schadenersatzpflichtig werden. Holen Sie daher im Zweifelsfall den Rat eines Rechtsanwaltes ein! Mit diesen Bestimmungen ist der Käufer, der einen Gebrauchtwagen beim Händler ersteht, wesentlich besser abgesichert als bisher. Die Verkäufer werden in sich Zukunft verstärkt durch Mängellisten gegen Reklamationen absichern. Wichtig für Käufer wird es dann sein, diese Listen genau zu prüfen, um sich von beschönigenden Formulierungen nicht täuschen zu lassen.

          aus http://www.motor-talk.de/


          Hier der206cc.de/forum/Sachmangelhaftung bei Gebrauchtwagen
          gibt es noch ein paar wissenswerte Infos und Grundsatzurteile.
          Zuletzt geändert von CCarin; 25.09.2018, 12:15. Grund: Ergänzung eingefügt
          GrüCCle von CCarin
          Wo
          der206cc auch zu Hause ist ...

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