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    #31
    Zitat von Quax_WI
    ....
    Bei meinem kleinen fremdverschuldeten Unfall war die Aussage der Peugeotbvank: Anzeige nicht erforderlich, wenn nach Gutachten repariert wird.

    Für alles gilt: Ich habe kein Leasing, sondern eine Finanzierung bei der Peugeot-Bank. Ich kann mir gut vorstellen, dass man bei Leasing-Fahrzeugen immer die Bank vorher fragen muss, bevor man Veränderungen vornimmt.
    Mit Deiner Annahme zu Leasing-Fahrzeugen hast Du recht! Auch müssen dann die Veränderungen rückrüstbar sein.

    Was die Sache mit dem Schadens-Gutachten mit dem Thema Eintragung zu tun hat, hab ich jetzt aber nicht ganz verstanden..!?

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      #32
      Zitat von Stoppi
      ...Auch müssen dann die Veränderungen rückrüstbar sein...
      ich habe derzeit mien drittes geschäftsleasing (audi)
      und dies ist nicht der fall.

      es zählt einzig und alleine der gutachtliche wert bei der rückgabe des fahrzeugs.
      was man in der zwischenzeit macht, und ob man es rückrüstet oder nicht spielt keine rolle.
      natürlich werden jedoch bestimmte umrüstungen als wert-mindernd begutachtet !!!

      aber das kann natürlich bei peugeot alles anders sein.

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        #33
        Zitat von One0One
        Auch die Eintragungen, welche "irgendwann" in den Brief übertragen werden
        müssen, haben völlig unterschiedliche Auswirkungen. Da gibt es Zusätze wie
        "umgehend einzutragen", oder "vor dem nächsten Halterwechsel" etc.
        Eine Abnahme nach §19.3 StVZO zu der ein gültiges TÜV-Teilegutachten vorliegen muss
        ist nicht im Brief/Schein einzutragen, solange es nicht zu einer Berichtigung dieser kommt!
        Es genügt die Abnahmebescheinigung mitzuführen!

        Sobald es zu einer Abnahme nach §21 StVZO kommt, da kein Gutachten vorliegt oder die
        betroffenen Teile gegenseitig in den einzelenen Gutachten nicht aufgeführt/geprüft sind,
        muss es zu einer unverzüglichen Berichtigung der Papiere kommen!

        So schwer ist das nicht!

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          #34
          Um die Verwirrung komplett zu machen, hier ein Gutachten nach § 19/2 und § 21 StVZO. Auch hier wurde mir vom TÜV-Prüfer nur gesagt, daß ich es "bei Gelegenheit" eintragen lassen muß. Also kann die Anwendung der Paragrafen 19 oder 21 nicht der alleinige Unterscheidungsgrund darüber sein, wer wann was in die Papiere einzutragen hat.:confused:
          Zuletzt geändert von Thommy; 30.10.2006, 19:03.

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            #35
            §21 STVZO (Einzelabnahme)
            B. Fahrzeuge

            II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

            §21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

            Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Hersteller oder ein anderer Verfügungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu beantragen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzulegen; der Vordruck für den Brief kann von der Zulassungsbehörde bezogen werden. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein und, soweit vorgesehen, in den Fahrzeugbrief.....
            §19.3 StVZO (Abnahme mit vorhandenem Teilegutachten)
            (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

            1.

            für diese Teile
            1.

            eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
            2.

            der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist

            und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
            2.

            für diese Teile
            1.

            eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
            2.

            eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,

            erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
            3.

            die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder
            4.

            für diese Teile
            1.

            die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
            2.

            der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
            3.

            die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

            Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
            Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo.php

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              #36
              Ich darf nochmal auf den Ausgangspunkt hinweisen:
              Die Frage war, trägt der TÜV irgendwas selbst in den Brief ein (dann braucht er diesen natürlich) oder stellt er "nur" ein Gutachten aus und damit muß man zur Zulassungstelle. Ob nun gleich oder sofort ist schon wieder eine andere Frage.

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                #37
                Zitat von red Ratz
                Hallo Leute

                Habe mich auch mit befasst, ob ich den Brief von der Bank anfordern muß, zwecks Abnahme von anderen Felgen! Hatte deswegen auch eine Anfrage an die DEKRA gestellt, wo ich auch eine Umfangreiche Antwort bekam, wenn ich das richtig rausgelesen habe, kommt es darauf an, was abgenommen werden soll! Hmm, habe momentan kein Zugriff auf diese Mail, kann sie aber später hier einstellen, fals es jemand interessieren sollte? :cool:

                Gruß Ratz

                Hi.Hi,

                Setze noch einen oben drauf!

                Hier das versprochene Antwort-Mail der Dekra!


                Gruß Ratz



                Sehr geehrter Herr < Ratz> (lach),

                vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.

                Gerne antworten wir Ihnen:

                Eine entsprechende Änderung muss geprüft werden. Falls für die Spurverbreiterung ein Prüfzeugnis gem. §19(3) StVZO vorliegt und der dort aufgeführte Verwendungsbereich und ggf. vorhandene Auflagen eingehalten werden, ist eine Änderungsabnahme in jeder DEKRA-Prüfstelle möglich.

                Hierzu ist normaler Weise, neben dem Prüfzeugnis, nur der Fahrzeugschein vorzulegen. Jedoch können gewisse Umstände, wie zum Beispiel Konflikte mit vorhergehenden Abnahmen von anderen Bauteilen, wie Tieferlegung oder einem kleineren Lenkrad, eine Prüfung des Fahrzeugbriefes erforderlich machen.

                Für diesen Fall reicht dann ggf. aber auch eine aktuelle Kopie oder ein Fax, welches beispielweise von einer briefverwaltenden Bank geschickt werden könnte.

                Sprechen Sie ggf. unsere Kollegen vor Ort direkt an, da unter Umständen regionale Besonderheiten vorliegen können.


                Die Pflicht oder nicht Pflicht zur anschließenden Berichtigung der Fahrzeugpapiere, entnehmen Sie dann bitte der Anbaubestätigung. In diesem Gutachten vermerkt der Sachverständige, ob und in welchem Umfang die Papiere zu berichtigen sind.

                Der Brief ist dann vom Leasing-Unternehmen oder der Bank an die Zulassungsbehörde zu senden. Heutzutage ist das üblich und geht auch problemlos.

                Das Straßenverkehrsamt bzw. die Zulassungsstelle berichtigen dann auf Grundlage der Anbaubestätigung oder des Gutachtens den Fahrzeugbrief und stellen Ihnen einen neuen Fahrzeugschein aus.

                Der FZ-Brief wird anschließend wieder dem Finanzierungspartner übersandt.


                Mit freundlichen Grüßen

                DEKRA Automobil GmbH
                AP7 Betriebsmittel und Infosysteme

                i.A. Andreas XXXXXXX
                Unser Silberstar

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                  #38
                  Wenn der Auspuff eingebaut ist fahr ich mit dem Gutachten einfach mal zum TÜV oder Dekra und schau was die sagen.
                  Hoffe es geht schnell und ohne Brief und wenn doch Pech gehabt.

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                    #39
                    Tieferlegen = Garantieverlust??

                    Hi,

                    hab mir gestern bei nem Peugeot-Vertragshändler (Rodenbourg in Luxemburg) nen 2002er 206cc gekauft. Weil ich ne Finanziuerung über 48 Monate hab, gibt Peugeot noch die ganzen 4 Jahre Garantie auf den Wagen. Aber mein Problem ist, dass ich ihn unbedingt tieferlegen möchte, dies aber anscheinend nicht möglich ist ohne kompletten Garantieverlust, weil Peugeot kein Sportfahrwerk anbietet, und wenn ich eins von nem Drittanbieter draufschraube(n lasse), könnte Peugeot jeden Defekt auf dieses Fahrwerk schieben!?

                    Heisst jetzt wohl dass ich die 4 nächsten Jahre nix am Wagen verändern kann oder wie? Schon blöd..

                    Ach ja, schaut euch meinen Thread über ne HiFi Anlage (Kaufberatung etc) an bitte -> http://www.hifi-forum.de/index.php?a...6&thread=23564

                    MfG Danke

                    Kommentar


                      #40
                      Gute!

                      Also weis net wie das in Luxenburg ist, aber in Deutschland bekommst du sehr wohl Tieferlegungfedern beim freundlichen Peugeot-Händler die 30mm von Eibach! Ja mit der Garantie, das ist so ne Auslegungssache, Kommt auf dein Händler an!

                      Gruß Ratz
                      Unser Silberstar

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                        #41
                        Ich habe den Thread über google gefunden, muss hier aber nochmal nachfragen, da die Antworten für mich nicht ganz klar sind.

                        Ich habe mir gerade einen Peugeot 206 CC gekauft, finanziert habe ich den Wagen komplett mit einem Kredit. Dabei habe ich den Kfz Brief behalten dürfen, obwohl es ein Autokredit ist.

                        Nun will ich den Wagen tieferlegen lassen, was ja eine Veränderung am Fahrzeug darstellt. Ob wertmindernd oder nicht, sei mal dahingestellt. Grundsätzlich kennt die Bank ja auch gar nicht den Zustand des Fahrzeugs beim Kauf.

                        Ich würde eigentlich sagen, dass ich keine Probleme habe, wegen dem laufenden Kredit. Schliesslich habe ich ja den Brief und könnte das Auto sogar verkaufen... + der Zustand des Fahrzeugs ist bei der Bank unbekannt. Die haben einfach die Kreditsumme überwiesen.

                        Wie seht ihr das?
                        Zuletzt geändert von thomas44; 04.10.2016, 22:08. Grund: Über Geld spricht man nicht, das hat man.
                        hier

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                          #42
                          Ich seh das ganz entspannt.

                          Und weil das ein paar viele Links und Lobgesänge auf Deine Bank waren, würden wir bei der Gelegenheit gerne auch mal ein paar Fotos von Deinem Auto sehen. Wir wollen ja nicht, dass der Eindruck entsteht, dass hier Schleichwerbung für Kreditinstitute gemacht werden, und sich Leute ernsthaft noch in ihrer Freizeit Gedanken um Deine Tieferlegung machen, obwohl das vielleicht gar keiner mehr liest.

                          Und am Ende noch ne Gebetsmühle, sorry für meine Vorurteile: wenn ich ein über zehn Jahre altes Auto auf Pump kaufen muss, würde ich lieber das Geld für die (ganz sicher bald kommenden!) Reparaturen zurücklegen, als jetzt schon über Tieferlegung nachzudenken.

                          Vorab schonmal sorry, falls ich Dir jetzt Unrecht getan haben sollte, aber wir haben hier schon unsere Erfahrung mit Werbelinkabwerfern gesammelt, glaub mir.

                          Viele Grüsse
                          Thomas

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                            #43
                            Hallo,

                            zur eigentlichen Frage: wenn es ein Autokredit ist, dann sollte in den Kreditbedingungen drin stehen, was Du darfst und was nicht. Solange die Bank ihre Raten bekommt ist der das sowieso egal, und falls nicht wissen die genau, wie sie an ihr Geld kommen.

                            Ansonsten gebe ich Thomas uneingeschränkt recht: das Geld lieber in die Erhaltung es Autos stecken.

                            Viele Grüße

                            Michael

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                              #44
                              Noch ne unangenehme Wahrheit, aber n Kredit von 2-2,5k€ kriegt man, sofern man nicht einschlägig vorbelastet ist, eigentlich überall (andere nennen das Dispo), unabhängig davon, ob ich mir davon jetzt einen zehn plus x Jahre alten Kleinwagen oder einen neuen Reitsattel kaufe, meinen nächsten Urlaub finanziere oder als aller-allererster das neueste Smart-Gerät von Apfel hole. Einzig die Raten abzahlen sollte man dann.

                              In sofern dürfte es bei dem Preisrahmen tatsächlich ziemlich egal sein, ob man das Auto am Ende tieferlegt oder es gerade eben so lässt, wie es ist. Die spannendere Frage ist, ob man wirklich die Drehstäbe raus kriegt oder nicht, ob die Hinterachse ganz hin ist oder sie noch irgendwie geht, und ob man eine neue aus dem Osten Europas verbaut oder die eigene instand setzen möchte.

                              Aber dazu findet man in der Suchfunktion und bei Google sicher auch genug.

                              Gn8
                              Thomas

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