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    #31
    Danke für die schnelle Antwort gobo206
    Eine Frage habe ich noch:

    Mal angenommen der TÜV-Prüfer trägt es nicht ein, weil noch was verändert werden muss (z.B. Bördeln etc.), hat man dann eine bestimmte Zeit in der man das ändern muss???
    Zuletzt geändert von *BcK*; 24.06.2009, 14:10.
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      #32
      Bei ner 21er kann das Auto irgendwann dann wieder vorgeführt werden wenn es passt
      Es darf nur solange nicht im Strassenverkehr bewegt werden....
      Weil die Abnahme ist ja nicht bestanden
      Erneute Abnahme kostet natürlich laut Gebührenkatalog wieder

      und bevor jetzt schlaue Leute kommen
      Eine Einzelabnahme ist keine HU mit 1 Monat Ausbesserungszeit

      Streng genommen darf ein Fzg welches nach §21 StVZO abgenommer werden soll,
      nur auf einem Anhänger zur Prüfung gebracht werden da die Betriebserlaubnis und
      damit der Versicherungsschutz bei Umbau erloschen ist...

      Die Abgenommenen Änderungen sind unverzüglich in die Papier zu übernehmen
      (kostet auch nochmal ~60€)
      Zuletzt geändert von gobo206; 24.06.2009, 14:20.

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        #33
        Alles Klar Danke...

        Dann hoff ich mal das alles glatt läuft
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          #34
          Zitat von *BcK* Beitrag anzeigen
          ....
          3. Wird bei einen Gewindefahrwerk die höhe eigentlich mit eingetragen? Man könnte ja das Fahrwerk nach oben schrauben und nach der Prüfung wieder runterschrauben z.B.???
          ....
          Wenn es "ordentlich"/richtig vom TÜV abgenommen wird, dann wird sogar die neue FAHRZEUGHÖHE in die Papiere übernommen bzw. musst Du dafür zur Zulassungsstelle.

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            #35
            Zitat von Stoppi Beitrag anzeigen
            Wenn es "ordentlich"/richtig vom TÜV abgenommen wird, dann wird sogar die neue FAHRZEUGHÖHE in die Papiere übernommen bzw. musst Du dafür zur Zulassungsstelle.
            Meinst Du jetzt Fahrzeug-Papiere oder Brief???
            Wenn es eingetragen wird, bekomme ich doch eh die Bescheinigung, muss die dann doch nicht zwangsweise in die Fahrzeug-Papiere eintragen lassen, oder???
            detailing.PERFORMANCE

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              #36
              Doch da Einzelabnahme

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                #37
                Zitat von gobo206 Beitrag anzeigen
                Doch da Einzelabnahme
                Oha, na gut zu wissen... DANKE
                detailing.PERFORMANCE

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                  #38
                  Zitat von Stoppi Beitrag anzeigen
                  Wenn es "ordentlich"/richtig vom TÜV abgenommen wird, dann wird sogar die neue FAHRZEUGHÖHE in die Papiere übernommen bzw. musst Du dafür zur Zulassungsstelle.
                  Echt??? Weil bei meiner GT-Front ändert sich ja die Fahrzeuglänge und ich hab zwar ne ABE und ne Anbaubestätigung vom Tüv aber in den Fahrzeugpapieren wurde nichts geändert. Der Tüvmensch hat nur gesagt ich solls bei gelegenheit ändern lassen.

                  Muss ich es jetzt ändern oder nicht?
                  Schalldruck 135,9 DB
                  gemessen auf dem 7. Internationalen Peugeottreffen in Schweinfurt

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                    #39
                    Zitat von Stoppi Beitrag anzeigen
                    Wenn es "ordentlich"/richtig vom TÜV abgenommen wird, dann wird sogar die neue FAHRZEUGHÖHE in die Papiere übernommen bzw. musst Du dafür zur Zulassungsstelle.
                    Eigentlich nur bei Höherlegung oder Dachaufbauten oder?
                    lg
                    knitterfreie Fahrt

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                      #40
                      Zitat von PUGdriveCC Beitrag anzeigen
                      Eigentlich nur bei Höherlegung oder Dachaufbauten oder?
                      Selbstverständlich (auch) bei TIEFERLEGUNG.
                      Wo wäre denn da auch sonst die Verhältnismässigkeit, wenn eine HÖHERLEGUNG in die Papiere übertragen werden müsste....!?

                      Wir reden hier aber NICHT von "normalen" Federn sondern von Gewinde-Fahrwerken!!

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                        #41
                        Zitat von Der Chris Beitrag anzeigen
                        Echt??? Weil bei meiner GT-Front ändert sich ja die Fahrzeuglänge und ich hab zwar ne ABE und ne Anbaubestätigung vom Tüv aber in den Fahrzeugpapieren wurde nichts geändert. Der Tüvmensch hat nur gesagt ich solls bei gelegenheit ändern lassen.

                        Muss ich es jetzt ändern oder nicht?
                        Das war eine Abnahme nach 19.3 StVZO mit Gutachten
                        Da ist die Abnahmebestätigung mitzuführen

                        wird aber (und muss dann auch) in die Papiere übetragen,
                        wenn sonst etwas anfällt was zu Änderungen der Papier veranlasst
                        (neue Kennzeichen) oder der Besitzer ummeldet

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                          #42
                          Einzelabnahme = übertragbar???

                          Ich habe eine Frage bezüglich Einzelabnahme bzw. Eintragung nach § 19,3 STVZO und würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte...

                          Ich spiele mit dem Gedanken, mir gebraucht Felgen zu kaufen, die mit Einzelabnahme bzw. mit Teilegutachten nach § 19,3 bei einem 206 cc eingetragen wurden.

                          Kann ich jetzt diese Abnahme (z.B.: Kopie des Fahrzeugscheins mit der Eintragung, Gutachten, o.ä.) jetzt einfach für mein Auto (gleiches Modell) übernehmen?

                          Oder muss ich, obwohl die Felgen für ein genau baugleiches Modell bereits abgenommen wurden, erneut zum Tüv zwecks Einzelabnahme bzw. Untersuchung zur Eintragung nach § 19,3 (mit dem damit verbunden Zeit- und Kostenaufwand)?

                          Vllt. hat ja jemand bereits ein ähnliches Problem gehabt und kann mir einen Tipp geben....

                          Vorab vielen Dank...

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                            #43
                            Das Gutachten dieser Einzelabnahme ist vorzulegen. Darin wird ja bescheinigt, dass die benannte Felge für dieses Modell 206cc unbedenklich geeignet ist. Auch gehen aus dem Gutachten ja ggfs. eventuelle Auflagen hervor (bauliche Veränderungen), die für die Benutzung am 206cc erforderlich wären.
                            Eine Kopie aus dem vorhergehenden KFZ-Schein hilft Dir da wenig weiter, da ja keine evtl. Auflagen zum Betrieb dort benannt werden.
                            Sind keine baul. Änderungen erforderlich, kannst Du mit dem Gutachten dies in deinem KFZ-Brief eintragen lassen, dazu wäre kein Vorführen beim TÜA erforderlich.


                            Hier noch weitere Infos zum Thema Felgen mit Gutachten od. ABE
                            Zuletzt geändert von CCarin; 07.04.2015, 21:33.
                            GrüCCle von CCarin
                            Wo
                            der206cc auch zu Hause ist ...

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                              #44
                              Der Begriff EINZELabnahme kommt ja nicht von ungefähr.
                              Dabei wird eben für jedes EINZELNE Fahrzeug ein Um-/Anbau begutachtet und (im Idealfall) ABGENOMMEN.
                              Wenn man dazu ein sog. Vergleichsgutachten (eben eine Eintragung bei einem vergleichbaren Fahrzeug) vorlegt, kann das die Sache u.U. beschleunigen und vereinfachen. Allerdings werden diese seit einiger Zeit eigentlich vom TÜV nicht mehr akzeptiert.

                              Leider schreibst Du mit keinem Wort, welche außergewöhnlichen Felgen Du Dir holen willst, die nicht auf "normalem" Wege eingetragen werden können.

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                                #45
                                Bedeutungen von ABE, ABG, E Prüfzeichen, Teilegutachten, Materialgutachten usw...

                                Viele Umbauten im Kraftfahrzeugbereich bedürfen einer amtlichen Genehmigung in Form von Freigaben, Abnahmen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Prüfzeugnissen, etc...

                                Im allgemeinen gibt es folgende Möglichkeiten, Tuningteile und Umbauten am Fahrzeug genehmigen zu lassen:

                                1. ) Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)

                                Die ABE wird meist bei problemlos zu montierenden Tuningteilen wie Leichtmetallrädern mit gleichem Durchmesser wie die im Fahrzeugschein eingetragene Serienbereifung mitgeliefert. Damit können diese Teile auf dem in der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden und müssen danach nicht durch einen aaSoP/PI begutachtet werden. Allerdings müssen die ABE-Papiere stets mitgeführt werden.
                                Hierbei gibt es aber auch Ausnahmen, so dass trotz ABE eine Abnahme nach § 19(2) oder §19(3) StVZO nötig sein kann. Es müssen alle Auflagen der ABE eingehalten werden, bei diesen Auflagen steht dann auch manchmal, dass eine Änderungsabnahme unverzüglich zu erfolgen hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn durch den Anbau einer breiteren Felge mit anderer Einpresstiefe trotz Serienbereifung Bedenken hinsichtlich der Freigängigkeit oder Radabdeckungen bestehen.

                                2. ) Die Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)

                                Teile wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genaue Informationen eingeholt werden sollten, ob die Teile auch für Ihr Auto zugelassen sind.
                                Meistens muß das Fahrzeug nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.


                                3. ) Die EG-Betriebserlaubnis

                                Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für den gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis verkauft werden, muß das Fahrzeug nicht beim TÜV vorgeführt werden, die EG-Betriebserlaubnis muß lt.§19 StVZO auch nicht mitgeführt werden, was immer wieder zu verschiedensten Problemen und Mißverständnissen führt.


                                4. ) Das Teilegutachten (TGA) und damit verbunden die Anbauabnahme nach StVZO §19 Abs.3

                                Das Teilegutachten ist ein Gutachten, welches von einem Prüfinstitut nach festgelegten Kriterien und Inhalten angefertigt wird. Das Prüfinstitut muss von der Genehmigungsbehörde (bei uns das KBA in Flensburg) für diese Aufgabe akkreditiert (anerkannt sein). Der Hersteller der Teile muss nach DIN-ISO 9000 zertifiziert (regelmässig überprüft) sein.

                                Ältere Teilegutachten, welche den Nachweis des QS-Systems nicht beinhalten, dürfen nicht für Anbauabnahmen nach §19(3) hergenommen werden.
                                Im Teilegutachten wird sowohl das Teil, als auch der Verwendungsbereich beschrieben; zusätzlich sind evtl. Änderungen/Auflagen darin vermerkt.
                                Sind die Tuningteile mit Teilegutachten geliefert, hat immer eine Anbauabnahme nach StVZO §19 Abs.3. zu erfolgen. Diese Anbauabnahme kann bei allen Überwachungsorganisationen ÜO (FKÜ, KÜS; GTÜ etc.) sowie den technischen Prüfstellen (TP´s) durchgeführt werden . Dabei wird der korrekte Anbau der Teile und die Einhaltung der damit eventuell verbundenen Auflagen kontrolliert. (TP`s sind in den alten Bundesländern die TÜV´s und in den neuen Bundesländern die DEKRA )

                                Nach erfolgreicher Anbauabnahme wird ein Formblatt ausgefüllt (nach StVZO §19 Abs.4) was den bestimmungsgemässen Anbau bescheinigt. Diese Bescheinigung muss immer mitgeführt werden. Die Änderungen werden -bei richtig ausgefüllter Bescheinigung - erst bei nächster Gelegenheit (Umzug, Namensänderung etc.) durch die Zulassungsbehörde in den Brief übernommen. Seit 1.10.2005 werden die Briefe und Scheine bei Befassung der Papiere durch die Zulassungsbehörden gegen die neuen Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 ersetzt.

                                Ist eine sofortige Berichtigung der Fahrzeugpapiere in der Änderungsabnahme nötig, so muss dies auch in der Anbaubescheinigung vermerkt werden (z.B. Krad von … mit Leistungsbeschränkung auf … ohne Leistungsbeschränkung )

                                Bei Anbauabnahme von mehreren Teilen kann es vorkommen, dass die Teile sich gegenseitig beeinflussen (können), z.B. kleineres Lenkrad und andere Rad-Reifenkombination; hier kann eine Anbauabnahme evtl. nicht mehr durchgeführt werden (wenn keine entsprechenden Hinweise in den TGA genannt werden) .
                                Dann muss eine Abnahme nach StVZO §19 Abs. 2 erfolgen.

                                4b) Materialgutachten (ist Inhalt eines Teilegutachtens)

                                - diese Bauteile besitzen eine TÜV-Material-Prüfung
                                - die TÜV-Eintragung ist nur über eine Einzelabnahme per §21 STVZO möglich
                                - die Möglichkeit der Einzelabnahme liegt jeweiligen Ermessen des TÜV-Prüfers
                                - eine Materialbescheinigung ist keineswegs gleichzusetzen mit einem TÜV-Teilegutachten
                                - bitte VOR Ihrem Kauf mit Ihrem örtlichen TÜV abklären ob Sie die Sachen auch eingetragen bekommen


                                5. ) Umfassendere Änderungen und Eintragung nach StVZO §19 Abs. 2 ( „Einzelabnahme“)

                                Unter diesen "Sammelbegriff" fällt alles andere was das Erlöschen der Betriebserlaubnis betrifft. Einzelabnahmen können nur bei den TP´s durchgeführt werden. Angefangen bei Fahrzeugteilen, die zwar ein TGA haben, aber der Verwendungsbereich nicht eingehalten wird, oder eine Kombination verschiedener Fahrzeigteile mit TGA die sich gegenseitig beeinflussen. (Eine Matrix, welche Teile sich gegenseitig beeinflussen (und eine Abnahme nach StVZO §19 Abs. 2 erfordern) sollte jeder Mitarbeiter einer ÜO haben/kennen)

                                (Hierbei wird alles in dem vorliegenden Einzelfall geprüft und im Brief eingetragen. Die Betriebserlaubnis erteilt dann die zuständige Zulassungsbehörde, indem die technischen Daten in den Fahrzeugschein übertragen werden) Dies war früher die Vorgehensweise.
                                Seit 1.10.2005 wird nur noch ein Datenblatt erstellt, mit dem die Zulassungsbehörden die Technischen Daten in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 übernimmt.


                                6. Prüfberichte oder Technische Berichte

                                Es gibt auch Prüfberichte oder Technische Berichte, in welchen der Gutachter( ein aaS) bescheinigt, dass die Betriebserlaubnis nach § 19(2) nicht erlischt, wenn Anbauanweisung, Auflagen und Verwendungszweck eingehalten werden.
                                Diese Berichte müssen immer mitgeführt werden. So etwas gibt es z.B. für Scheinwerferblenden, aber auch für Kunststoffmotorhaubenverlängerungen.
                                Wenn alle Auflagen eingehalten sind, ist eine Abnahme nicht nötig, aber auf Wunsch möglich.


                                7. Unbedenklichkeitsbescheinigungen

                                Gerade im Zweiradbereich gilt noch die Reifenmarkenbindung, wenn sie der Hersteller vorschreibt. Die Reifen werden aber nach ein paar Jahren nicht mehr produziert, sondern durch "Nachfolgemodelle" ersetzt, welche dann eine andere Bezeichnung haben, die in den Fahrzeugpapieren nicht vermerkt sind..
                                Viele Hersteller geben sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigungen ( Reifenfreigaben) heraus, die auch im Inter heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Damit ist dann keine Abnahme erforderlich, diese Freigabe muss aber ständig mitgeführt werden.


                                Abkürzungen:
                                aaS = amtlich anerkannter Sachverständiger
                                aaSoP = amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer
                                PI = Prüfingenieur



                                Auf dem geprüften Teil wird vermerkt, in welchem Land die Prüfung beziehungsweise Zulassung erfolgte. Zu erkennen ist dies am Prüfzeichen des Vertragspartners, das in einem Kreis auf dem Fahrzeugteil angebracht ist. Die Prüfstelle für lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen arbeitet mit dem Kraftfahrt - Bundesamt in Flensburg zusammen. Hier geprüfte Fahrzeugteile erhalten das Prüfzeichen E1.

                                Die häufigsten Prüfzahlen beziehen sich auf folgende Staaten:

                                E1: Deutschland
                                E2: Frankreich
                                E3: Italien
                                E4: Niederlande
                                E5: Schweden
                                E6: Belgien
                                E7: Ungarn
                                E8: Tschechien
                                E9: Spanien
                                E10: ehemaliges Jugoslawien
                                E11: Großbritannien
                                E12: Österreich
                                E13: Luxemburg
                                E14: Schweiz
                                E15: DDR
                                E16: Norwegen
                                E17: Finnland
                                E18: Dänemark
                                E19: Rumänien
                                E20: Polen
                                E21: Portugal
                                E22: Russische Föderation
                                E23: Griechenland
                                E24: Irland
                                E25: Kroatien
                                E26: Slowenien
                                E27: Slowakei
                                E28: Weißrussland
                                E29: Estland
                                E31: Bosnien und Herzegowina
                                E32: Lettland
                                E37: Türkei
                                E40: Mazedonien
                                E42: Europäische Union
                                E43: Japan

                                aus autoextrem.de/tuev-fragen/bedeutungen-abe-abg-e-pruefzeichen-teilegutachten-usw.

                                und

                                french-power.com/shop/ tuev-begrifflichkeiten
                                Zuletzt geändert von CCarin; 26.01.2018, 17:16.
                                GrüCCle von CCarin
                                Wo
                                der206cc auch zu Hause ist ...

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