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Nach Tieferlegung - vorderes Kennzeichen zu tief? Wer musste es umbauen?

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    #16
    Zitat von gobo206 Beitrag anzeigen
    Und das gilt für alles, was abgenommen und eingetragen wurde und führt uU zu einer erneuten Prüfeung durch einen anderen Sachverständigen
    (wird gerne bei Xenon etc gemacht)
    (Das nur mal als Hinweis mal für alle Tuningmassnahmen)
    Si, so ist es, leider.

    KK
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      #17
      Zitat von gobo206 Beitrag anzeigen
      Sorry Stoppi
      Müssen schon......
      ....
      Man kann es aber probieren
      ..
      Genau so hatte ich es doch geschrieben bzw. gemeint!? Nämlich, dass man das Kennzeichen zur Fahrt zum TÜV erstmal nicht tiefer montieren muss...! SO hatte ich jedenfalls die Frage von Roadrunner verstanden... :confused: :cool:

      Die Paragraphen und Ausnahmegenehmigung sind mir durchaus bekannt.

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        #18
        Und wie tief darf das hintere Kennzeichen sein? Finde das nicht unter §10...

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          #19
          §10 ??? nö....

          STVO §60 Abs2
          primäre Quelle http://strafzettel.de/index.html?/content/1148.htm
          Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen;
          ...
          An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein.
          [interessant....]
          ...
          Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
          Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein.
          [grösser, aber nicht kleiner.... ]
          Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

          [Ich finde die sollten auch nach unten hin eine Ausnahme in den Absatz 2 reinschreiben, Bauartbedingt.... interressant finde ich auch die 30Grad... viele Oldtimerhaben das Kennzeichen direkt auf die Haube montiert, da können die 30 Grad ja auch nicht eingehalten werden.... oder?]
          Grüsse Peter

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            #20
            § 60 Anbringung des Kennzeichen wurde gestrichen

            Hinweis von meiner Werkstatt, jetzt im Netz gefunden:

            Ja dann...



            http://www.sadaba.de/GSBF_StVZO.html#zPa60a
            zu § 60a StVZO
            1. § 60a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.07 durch Art.2 Nr.20 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.06 (BGBl_I_06,988)
            im Juraforum ist §60 nicht mehr zu finden
            http://www.juraforum.de/gesetze/StVZ..._StVZO_60.html
            Zuletzt geändert von bobby25; 12.05.2007, 02:58. Grund: weitere Links
            Grüsse Peter

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              #21
              Und was heisst das jetzt? :confused:
              Ich kann das Kennzeichen anbringen wie und wo ich will?
              Also auch hinter die Scheibe legen oder aufs Dach kleben?

              Da sit doch ei Haken, wir sind doch in Deutschland

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                #22
                mal ganz was anderes aber trotzdem ein bisschen zum thema.

                wieso müssen wir deutschen bzw. jetzt eu-ler so ein rießen kennzeichen haben???? kein einziger autohersteller (mal abgesehen von den neuen audis)
                können diese irgendwie gut in die front integrieren....?

                von dem her ist auch, meiner meinung nach, stoppis lösung "erstmal" die beste!

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                  #23
                  Also ich bin ja erstmal froh überhaupt das im Netz gefunden zu haben.
                  Weitere Infos zu
                  durch Art.2 Nr.20 iVm Art.12 Abs.2 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
                  habe ich leider auch nicht gefunden...
                  Dass man die irgendwo montieren muss, is klar... nur das wird wohl jetzt in einem EU-§ stehen....

                  Vielleicht hat jemand noch weitere Quellen....
                  Grüsse Peter

                  Spritmonitor
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